Grundregeln für Gewinnspiele und Preisrätsel (Teil 1)

Rechtsanwalt Ralf RöslerRechtsanwalt Ralf RöslerIn Teil eins unserer dreiteiligen Serie zum Thema Gewinnspiele und Preisrätsel befasst sich unser Autor Ralf Rösler mit den Fragen: Wer teilnahmeberechtigt ist und wie die Teilnahmemöglichkeiten beschrieben werden müssen.
 

1. Teilnahmeberechtigte

Der Veranstalter kann den Kreis der Teilnahmeberechtigten festlegen und damit einschränken. Grundsätzlich kann man jeden teilnehmen lassen. Bei Minderjährigen könnte sich aber bei größeren Gewinnen die Übereignung schwierig gestalten. Die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung schreibt bei Internetangeboten ein Mindestalter von 14 Jahren vor. Nach Auffassung mancher Gerichte dürfen selbst bei Jugendlichen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten keine persönlichen Daten bei Gewinnspielen erhoben werden, um die Teilnehmer später zur Kundengewinnung werblich anzusprechen. Das sollte der Veranstalter aus den dahinter stehenden Erwägungen des Jugendschutzes berücksichtigen. Grundsätzlich ist es am besten, nur volljährige Personen am Gewinnspiel teilnehmen zu lassen. In diesem Fall kann auch das Geburtsdatum für Kontrollzwecke abgefragt werden.

Üblich, aber nicht zwingend, ist ein Ausschluss der Mitarbeiter des Veranstalters, um eine Objektivität zu gewährleisten. Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises sollte auf sachlichen Gründen beruhen und nicht diskriminierend sein.

„Teilnehmen kann jede(r) Volljährige, ausgenommen Mitarbeiter der Muster GmbH.“

Der Veranstalter kann bei Online-Gewinnspielen eine Teilnahme durch Gewinnspielroboter ausschließen. Zum einen rein faktisch dadurch, dass in die Eingabemaske eine bestimmte Zahlen-/Buchstabenkombination einzugeben ist, die der Teilnehmer einer nicht oder nur schwer maschinenlesbaren Einblendung entnimmt. Das dürfte am effektivsten sein. Man kann aber auch rechtlich derartige Teilnehmer ausschließen.

„Eine Teilnahme über Gewinnspiel-Agenturen oder sonstige Dritte, die den Teilnehmer bei einer Vielzahl von Gewinnspielen anmelden, ist ausgeschlossen.“
 

2. Teilnahmemöglichkeiten

Der Teilnehmer muss zunächst darüber informiert werden, was er für eine Teilnahme tun muss.

Bei einem Gewinnspiel wird der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt, hier genügt also bereits die Teilnahmeerklärung durch Angabe der Kontaktdaten und ggfs. die Nennung eines Stichworts. Bei einem Preisausschreiben kommt es auf die Kenntnisse und Fertigkeiten des Teilnehmers an. Eine Unterart des Preisausschreibens ist das Preisrätsel, bei dem der Teilnehmer auf eine Lösung kommen und diese einsenden muss. Da die Anforderungen an die Lösungsfindung meist gering sind, wird letztlich oft das Los entscheiden.

Es ist darauf hinzuweisen, auf welchem Weg eine Teilnahme zu erfolgen hat, also ob telefonisch oder per Postkarte, durch Ausfüllen eines Internetformulars etc.

Der Hinweis umfasst auch die Kosten der Teilnahme, sofern diese nicht als bekannt vorausgesetzt werden können, wie es etwa bei einer Postkarte der Fall ist. Erfolgt die Teilnahme per Telefon, sind die Kosten des Anrufs aus dem Festnetz (nicht mehr als für einen Brief, also derzeit 0,58 EUR, ausgenommen Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien, hier bilden 0,50 EUR die Grenze) sowie evtl. abweichende Kosten bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz anzugeben. Bei 0180er Nummern muss auf den Mobilfunkhöchstpreis hingewiesen werden (aktuell 42 Cent pro Minute für Service-Dienste).

Sollte die Entgegennahme des Gewinns Kosten auslösen, etwa weil der Gewinn nicht zugeschickt wird, sondern beim Veranstalter abgeholt werden muss, so ist auch darauf hinzuweisen.

Nach dem wettbewerbsrechtlichen Koppelungsverbot durfte bisher die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.

Hierunter fiel schon bisher nicht, durch ein redaktionelles Preisrätsel in Zeitungen und Zeitschriften auf das Lösungswort zu kommen, welches sodann einzusenden war. Das erforderte vom Teilnehmer keinen Kauf des Magazins. Musste für die Teilnahme ein Coupon von der Produktverpackung ausgeschnitten und eingesandt werden, so war es üblich, immer auch eine alternative Teilnahmeform, am Besten per Postkarte, vorzusehen.

Die maßgebliche Vorschrift im Wettbewerbsrecht ist allerdings wegen ihres generellen, nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abstellenden, Verbots mit der EU-Richtlinie 2005/29/EG unvereinbar und daher einschränkend auszulegen, bis eine Änderung durch den deutschen Gesetzgeber erfolgt ist.

Es ist bis dahin im Einzelfall zu prüfen, ob die Kopplung von Gewinnspiel und Kauf als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. Das kann der Fall sein, wenn über die Gewinnchancen in die Irre geführt wird, die Teilnahmebedingungen nicht transparent gestaltet sind oder wenn von dem gekoppelten Gewinnspielangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers vollständig in den Hintergrund tritt.

Regelmäßig wird die kleine Chance auf einen Gewinn die Entscheidungsfreiheit eines angemessen gut unterrichteten sowie angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers nicht ausschalten.

Wenn der Kunde seinen Kassenbon einreichen muss, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen, muss er über das Risiko belehrt werden, im Falle der Gewährleistung den Kauf nicht nachweisen zu können.

Eine Leserbefragung oder sonstige Umfrage kann mit einem Gewinnspiel in der Weise gekoppelt werden, dass sich nur Umfrageteilnehmer am Gewinnspiel beteiligen können, um eine Motivation zur Beantwortung der Fragen zu schaffen. Auf die getrennte Datenverwendung ist dabei hinzuweisen.

„Die Auswertung der Umfrage erfolgt anonymisiert. Ihre Adressdaten werden nur für die Durchführung des Gewinnspiels verwendet und danach gelöscht.“

Allein im Internet angebotene Gewinnspiele sind möglich. Muss man für das Lösungswort aber – offline - eine Zeitschrift lesen, sollte man auch im Heft eine alternative Teilnahme per Postkarte vorsehen und nicht nur auf das Internet verweisen.
 

Lesen Sie in Teil zwei alles, was Sie unter anderem zur Gewinnermittlung und zur Gewinnbenachrichtigung bei Gewinnspielen sowie den „Rechtsweg“ wissen müssen.
 

Autor: Rechtsanwalt Ralf Rösler, Herford
www.roesler.de

 

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