Grundregeln für Gewinnspiele und Preisrätsel (Teil 3)

Rechtsanwalt Ralf RöslerRechtsanwalt Ralf RöslerIm dritten und letzten Teil unserer Serie zum Thema Gewinnspiele und Preisrätsel (Rückblick: Teil 1, Teil 2) befasst sich unser Autor Ralf Rösler mit den Themen Preisausschreiben und persönlichen Daten.
 

Preisausschreiben

Bei einem Preisausschreiben, etwa einem Namenswettbewerb, reicht der Teilnehmer einen kreativen Beitrag ein, der von einer Jury bewertet wird. Die Belehrung über die Art der Gewinnermittlung könnte entsprechend lauten:

Die Entscheidung des Preisrichters ist für die Beteiligten verbindlich. Bei gleichlautenden Namensvorschlägen entscheidet das Los.

Gerade bei Namens- und sonstigen Gestaltungswettbewerben ist durch eine Nutzungsrechtseinräumung zu vermeiden, dass später noch Urheberrechte geltend gemacht werden.

Mit der Teilnahme am Wettbewerb erhält der Veranstalter die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem ausgewählten Namen zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzt. Er ist insbesondere berechtigt, den Namen für Werbezwecke zu nutzen und zu veröffentlichen.
 

Irreführungsverbot

Wird ein Gewinnspiel in Zeitschriften präsentiert, so ist grundsätzlich über die Herkunft der Gewinne zu informieren, wenn sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden. Es liegt dann ein Gewinnspiel mit Werbecharakter vor, also eine kommerzielle Kommunikation des Herstellers, über die der Verbraucher nicht irregeführt werden darf.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine übermäßige werbliche Herausstellung der Preise zu vermeiden, da Gewinnspiele grundsätzlich formal zum redaktionellen Teil einer Zeitschrift gehören und eine verdeckte redaktionelle Werbung unzulässig ist. Im Zweifel sollte das Gewinnspiel mit „Anzeige“ gekennzeichnet werden.
 

Persönliche Daten

Gewinnspiele werden oft zur Sammlung von Adressen für Werbezwecke veranstaltet. Hierbei sind insbesondere das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht zu beachten.

Der Teilnehmer ist darüber aufzuklären, was mit seinen persönlichen Daten geschieht (insbesondere über den Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung), wenn sich das nicht aus den Umständen ergibt.

Ihre Daten werden nur für die Durchführung des Gewinnspiels erhoben und verwendet und ansonsten nicht an Dritte weitergegeben.

Sollen die beim Betroffenen erhobenen Adressdaten sowie ein übergreifendes Merkmal (Listendaten) über das Gewinnspiel hinaus für Briefwerbung verarbeitet und genutzt werden, so gilt das Opt-Out-Prinzip. Es genügt daher in den Teilnahmebedingungen ein deutlicher Hinweis auf die geplante Nutzung für eigene Werbezwecke und das Recht zum jederzeitigen Werbewiderspruch.

Wir behalten wir uns vor, Ihnen Briefwerbung für unsere Verlagsprodukte zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Empfehlung von Angeboten Dritter per Brief; eine Weitergabe Ihrer Daten findet hierbei nicht statt. Sie können einer solchen Werbenutzung jederzeit widersprechen.

Werden allerdings noch andere als Listendaten beim Betroffenen erhoben, die für Briefwerbung verwendet werden sollen („Welches Auto fahren Sie? Welches Baujahr? Wann wollen Sie ein neues kaufen?“), bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In). Da diese Zusatzfragen für die Teilnahme am Gewinnspiel nicht erforderlich sind, müssen die Betroffenen auch auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hingewiesen werden. Das geschieht am einfachsten mit einem Sternchenhinweis.

Bei Sonderwerbeformen (Telefon, Telefax, E-Mail, SMS etc.) ist immer ein Opt-In erforderlich. Diese Einwilligung muss online durch ein separat anzukreuzendes/anzuklickendes Kästchen oder eine sonstige ausdrückliche Handlung erteilt werden, offline ist eine Unterschrift einzuholen. Die Einwilligungserklärung darf keine weiteren Textpassagen mit Erklärungen oder Hinweisen enthalten (falsch wäre etwa die Abfrage der Telefonnummer „zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote“).

Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebene Telefonnummer von der Muster Verlag GmbH für die Bewerbung eigener Publikationen genutzt wird. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
 

Autor: Rechtsanwalt Ralf Rösler, Herford
www.roesler.de

 

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