Was ist eigentlich aus der ePrivacy-Verordnung geworden?

von Ralf Rösler

Rechtsanwalt Ralf Rösler Ralf Rösler ist auf Medien-, Datenschutz- und Wirtschaftsvertragsrecht
spezialisiert. © Ralf Rösler

Die ePrivacy-Verordnung (ePV) sollte ursprünglich gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25.05.2018 als unmittelbar geltende „Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation“ in Kraft treten. Dieses Ziel konnte nicht erreicht werden, nachdem die Mitgliedstaaten auf den ersten Entwurf der EU-Kommission mit über 800 Änderungsanträgen reagiert hatten. Vor allem das geplante Einwilligungserfordernis für Reichweiten- und Nutzungsanalysen sowie Verfolgungstechniken (Webtracking) hatte massive Kritik der Wirtschaftsverbände sowie der großen Online- und Internetdienste provoziert, die ihre aktuellen Geschäftsmodelle für individualisierte und zielgruppengenaue Werbung gefährdet sahen.

Nach dem derzeitigen Zeitplan soll der Europäische Rat im Juni 2019 einen gemeinsamen Standpunkt beschließen, so dass Ende 2019 die Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament, also die Verhandlungen über den finalen Gesetzestext, beginnen können. Mit einer Verabschiedung der ePV ist frühestens 2020 zu rechnen, eine Anwendbarkeit nach der erforderlichen Übergangsfrist ist nicht vor 2022 zu erwarten.

Dieser Zeitplan wird voraussichtlich durch das nach der kommenden Europawahl neu strukturierte EU-Parlament und die ab Juli beginnende EU-Ratspräsidentschaft von Finnland noch geändert werden. Zeitgleich beginnt die Bewertung der DS-GVO auf ihre Regelungswirksamkeit durch die Kommission. Bestandteil dieser Evaluierung wird auch die Überlegung sein, ob sich anhand der gewonnenen Erfahrungen die ePV in die DS-GVO integrieren lässt. Der Abschluss der Evaluierung im Mai 2020 fällt damit genau in den Zeitraum, in welchem die ePV verabschiedet werden soll.

Vielleicht ist es auch deshalb etwas ruhiger um die ePV geworden, da man bereits gut ein Jahr mit der DS-GVO und der Vorgänger-Richtlinie der ePV, der „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ 2002/58/EG, hat leben können und es derzeit andere, drängendere „Baustellen“ gibt (Brexit, Urheberrechtsrichtlinie etc.). Möglicherweise sucht man in Brüssel daher einen eleganten Weg, das Gesetzgebungsverfahren „ePV“ schnell und geräuschlos zu beerdigen.

 

Ralf Rösler ist seit 2002 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Er versteht sich als "ausgelagerte Rechtsabteilung" seiner gewerblichen Mandanten, die er im Wirtschaftsvertragsrecht, Medienrecht und Datenschutzrecht berät.
Webseite: www.roesler.de   Kontakt: kanzlei@roesler.de

 

 

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