Widerspruchsrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Von Rechtsanwalt Ralf Rösler

1. Widerspruchsrecht bei Interessenabwägung

Als Korrektiv gegenüber einer auf die Interessenabwägung (Art. 6 (1) f) DS-GVO) gestützten Verarbeitung gibt es ein Widerspruchsrecht aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben (Art. 21 (1) DS-GVO).

Kann der Betroffene konkrete und ernstzunehmende Gründe vorbringen, warum die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt, muss der Verantwortliche seine Datenverarbeitung überprüfen und diese entweder einstellen bzw. anpassen oder zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, welche die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen. Eine weitere Verarbeitung ist auch gestattet, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Rösler neu Rechtsanwalt Ralf Rösler.
Foto: © SAZ/Roland Schellwald
2. Werbewiderspruch

Ein Unterfall des Widerspruchsrechts bei Interessenabwägung ist der Werbewiderspruch nach Art. 21 (2) DS-GVO, welcher ohne weitere Voraussetzungen möglich ist. Er ist das Gegenstück zur grundsätzlich nach Art. 6 (1) f) mit ErwG (47) DS-GVO erlaubten Werbung.

Das Widerspruchsrecht umfasst ein der Werbung vorgelagertes Profiling, welches mit einer Verarbeitung seiner Daten zum Zwecke der Direktwerbung in Verbindung steht (Art. 21 (2) DS-GVO). Das betrifft (interne) Selektionsmaßnahmen wie Werbescoring und Bildung von Zielgruppensegmenten.

Ein erfolgter Widerspruch sowie die Einschränkung der Verarbeitung ist allen Empfängern, denen die Daten des Betroffenen bisher offengelegt (übermittelt) wurden, mitzuteilen, es sei denn dies wäre unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (Art. 19 DS-GVO).

3. Hinweispflicht

Der Betroffene ist über seine Widerspruchsrechte nach Art. 21 (1) und (2) DS-GVO zu informieren (Art. 21 (4) mit Art. 12 bis 14 DS-GVO). Falls die Daten wie bei der Direktwerbung für eine Kommunikation mit dem Betroffenen verwendet werden sollen, genügt eine Information über das Widerspruchsrecht im Rahmen der ersten Mitteilung, also spätestens im Werbemailing. Der Hinweis soll nach ErwG (70) in verständlicher Sprache und in von anderen Informationen getrennter Form erfolgen.

Eine mögliche Formulierung wäre:

Widerspruchsrecht
Sie können gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken jederzeit Widerspruch einlegen. Das gilt auch für eine darauf bezogene Evaluierung bestimmter Merkmale. Daneben besteht ein Widerspruchsrecht aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen eine Verarbeitung zu sonstigen Zwecken, die aufgrund einer Interessenabwägung erfolgt.

4. Sperrvermerk

Die personenbezogenen Daten des Betroffenen können bei einem Werbewiderspruch nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung verwendet werden und wären daher grundsätzlich, wenn dies der einzige Zweck der Speicherung war, zu löschen (Art. 21 (3) DS-GVO, Art. 17 (1) c) 2. Alt. DS-GVO).

Es besteht jedoch kein Recht auf Löschung, soweit eine Verarbeitung der Daten, also auch eine Speicherung, für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Art. 17 (3) e) DS-GVO) oder wenn gesetzliche (Art. 17 (3) b) DS-GVO) oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen (§ 35 (3) BDSG 2018).

Um dem Werbewiderspruch des Betroffenen in Zukunft Folge leisten zu können, wird der Listeigner daher den Widerspruch als Sperrvermerk dem Datensatz des Betroffenen hinzuspeichern müssen und diesen so für eine weitere werbliche Verwendung sperren.

Erhält die NPO nach einem Prospektmailing einen Werbewiderspruch, verfügt sie (noch) über keinen Adressdatensatz, dem sie einen Sperrvermerk hinzuspeichern könnte. Sie wird jedoch den Widerspruch sowie den aus der Korrespondenz vorhandenen Namen und die Anschrift als neuen Datensatz erfassen müssen, um bei künftigen Werbeaktionen die eingesetzten Fremdadresslisten mit diesem internen Sperrvermerk abzugleichen und so eine erneute Werbeansprache zu vermeiden.

Die Rechtsgrundlage hierfür wäre Art. 6 (1) b) DS-GVO - wenn man eine Unterlassungsvereinbarung annimmt - oder zumindest Art. 6 (1) c) DS-GVO, da es eine rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Beachtung des Werbewiderspruchs gibt.

Die für den Sperrvermerk erforderlichen Daten können jeweils solange nicht gelöscht werden, wie der Betroffene am Werbewiderspruch festhält.

 

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