Inhaltsübersicht
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Rahmenbedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen
- Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen sowie Leistungen in der Kundenkommunikation
- Besondere Bedingungen für Telemarketingdienstleistungen
- Besondere Bedingungen für Fulfillmentleistungen sowie Druck
- Besondere Bedingungen für IT Hosting
- Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
AGB im PDF-Format zum Download
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Rahmenbedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Grundlage sämtlicher von der SAZ Services AG, Davidstrasse 38, 9000 St. Gallen (Schweiz/Switzerland) oder der SAZ Services GmbH, Gutenbergstr. 1-3, 30823 Garbsen (Deutschland) erbrachten Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern individualvertraglich mit einem dieser Unternehmen nichts anderes vereinbart ist. Das SAZ-Unternehmen, welches Ihnen gegenüber abrechnet, also Ihr Vertragspartner, wird im Folgenden als „SAZ“ und „wir“ bezeichnet. Die AGB sind für den Business-to-Business-Bereich einschließlich der Verwendung gegenüber Non-Profit-Organisationen konzipiert, sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Sie, unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben oder ohne ausdrücklichen Widerspruch Lieferungen oder Leistungen erbracht oder entgegengenommen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Bedingungen als allein maßgeblich an. Diesen AGB gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
2. Angebot und Vertragsschluss, geschäftliche Korrespondenz
2.1. Alle Angebote der SAZ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann SAZ innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
2.2. Maßgeblich für den Auftrag ist die schriftliche (Textform genügt) Auftragsbestätigung einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der SAZ vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen oder in Textform gehaltenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form der ursprünglichen Vereinbarungen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der SAZ nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4. Angaben der SAZ zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der SAZ weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der SAZ diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
2.6. Es ist, etwa im Rahmen von BYOD, nicht auszuschließen, dass auf den von unseren Mitarbeitern zu dienstlichen Zwecken genutzten elektronischen Kommunikationsgeräten (wie Mobiltelefonen, Tablets, Laptops etc.) Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp) installiert sind. Hierbei handelt es sich um keinen für eine geschäftliche Korrespondenz mit uns autorisierten Kommunikationsweg. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, über einen Messenger-Dienst in unserem Namen Erklärungen abzugeben oder entgegen zu nehmen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden
3.1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise, soweit nicht andere Preise vereinbart wurden. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Alle Preise verstehen sich im Zweifel in dem am Sitz des Kunden gültigen Zahlungsmittel. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nebenkosten (Verpackungen, Versandkosten, Transport-Versicherungen, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben) werden ebenfalls gesondert berechnet.
3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungserhalt zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung (Textform genügt). Teilzahlungen sind nicht zulässig. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird; Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
3.3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der SAZ durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
3.4. An allen vom Kunden beigestellten Materialien, Unterlagen und Datenträgern steht uns bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.5. Eine Geldschuld des Kunden ist während des Verzuges mit einem Zinssatz von neun (9) Prozent für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, wir können kraft Gesetzes höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden und einer Verzugspauschale im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.6. Wir haben bei Verzug des Kunden Anspruch auf Zahlung einer Pauschale (Verzugspauschale) in Höhe von 40 EUR. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung gegenüber dem Kunden um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Verzugspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz nur insoweit anzurechnen, als der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
4. Lieferung, Versicherung, Lieferzeit, Gefahrübergang
4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Lieferung und Leistung “ab Werk” vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4.2. Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
4.3. Von SAZ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der körperlichen Gegenstände an das Transportunternehmen oder die Postauflieferung.
4.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. SAZ kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der SAZ gegenüber nicht nachkommt.
4.5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem SAZ versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch SAZ betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns und Ihnen vorbehalten.
4.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Vertragsleistung als abgenommen, wenn a) die Lieferung abgeschlossen ist, b) wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Folgen seines (Nicht-)Handelns mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, c) seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Vertragsleistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der SAZ angezeigten Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
5. Haftung bei Lieferverzug
5.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, a) sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist und b) sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung bei Lieferverzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
5.2. Sofern wir die Lieferung einer Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, so müssen Sie uns zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. SAZ haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SAZ nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
6. Leistungspflichten, Gewährleistung und Haftung
6.1. Unsere Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar und sind nicht mit unserer vertraglichen Leistungspflicht gleichzusetzen. Nicht schriftlich oder in Textform bestätigte mündliche Auskünfte oder Zusagen sind unverbindlich.
6.2. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
6.3. Mängelrügen für offensichtliche Leistungsmängel (das sind Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind) haben innerhalb von sieben Werktagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme zu erfolgen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten unsere Lieferungen oder Leistungen als genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde seinen handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.4. Der Kunde wird die SAZ bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung der SAZ zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen der SAZ zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
6.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der SAZ oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen haben wir zunächst ein Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Preis angemessen mindern oder er kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung erheblich ist. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den nachfolgend bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen..
6.6. Die Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits voraus, wobei wir grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes bzw. zur rechtzeitigen Leistung, die Freiheit der Lieferung oder Leistung von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die eine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt auch ansonsten, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird. In diesem Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht zudem für Vermögensschäden auf einen Betrag von 250.000,- Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt; liegt die Deckungssumme unser Haftpflichtverletzung höher als 250.000,- Euro, ist die Ersatzpflicht in dieser Höhe beschränkt.
6.7. Unsere Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstands sind, ist auf die Höhe unseres vertraglichen Entgelts begrenzt, soweit bei Vertragsschluss bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein höherer Schaden vorhersehbar war und uns kein vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. Soweit SAZ technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6.8. Wir haften für Datenverluste des Kunden, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Datenverluste grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Kunde durch zumindest arbeitstägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit unserer Online-Angebote noch für technische und elektronische Fehler während eines Bestellvorgangs, auf die wir keinen Einfluss haben, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten. Auch bei Anwendung einer SSL-Verschlüsselung kann kein vollständiger Schutz dagegen bestehen, dass Dritte von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis erlangen.
6.9. Vorstehende Haftungsbegrenzungen in Ziff. A. I. 6.6. bis 6.8. gelten nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften oder Garantieleistungen nicht erbracht wurden, eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung besteht oder durch das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) eingetreten sind. Ein etwaiges Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Leistung bestehenden, Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt ebenfalls unberührt.
6.10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Schutzrechte
7.1. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns das innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen vorstehender Ziff. A. I. 6.
7.2. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unser Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziff. A. I. 6. und dieser Ziff. A. I. 7. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, etwa aufgrund Insolvenz, aussichtslos ist.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden
8.1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder zwar bestrittenen, aber nach gerichtlicher Beurteilung entscheidungsreifen, Gegenforderungen gegenüber Forderungen der SAZ aufrechnen.
8.2. Der Kunde kann nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Geraten Sie mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
9.2. Sie sind zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle treten Sie jedoch in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben Sie auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Ihr Verlangen freizugeben.
9.3. Wir behalten uns das Eigentum sowie Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der SAZ weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der SAZ diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das am Sitz des den Vertrag schließenden SAZ-Unternehmens geltende Recht unter Ausschluss jedweden Kollisionsrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist dieser Sitz der SAZ auch Erfüllungsort. Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz der SAZ. Die Parteien bleiben zur Erhebung der Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Partei berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
II. Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen sowie Leistungen in der Kundenkommunikation
1. Abwicklung von Aufträgen
1.1. Angebote der SAZ an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die SAZ an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt SAZ einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an SAZ zu sehen, das der Annahme durch SAZ bedarf. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.
1.2. Alle Angebote der SAZ werden aufgrund der ihr bei Angebotserstellung über das Projekt vorliegenden Informationen und Unterlagen sowie ihres Verständnisses der Anforderungen des Kunden mit branchenüblicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik erstellt. Konzeptänderungen oder Verzögerungen im Projektplan, die vom Kunden zu verantworten sind, können zur Erbringung von zusätzlichen Leistungen und damit zu einer Kostenerhöhung führen.
1.3. Besprechungsprotokolle, welche die SAZ fertigt und dem Kunden übermittelt, werden hinsichtlich der darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen der weiteren Leistungserbringung zugrunde gelegt, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Werktagen widerspricht.
1.4. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die SAZ erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der SAZ. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
1.5. Ein vereinbarter Postauflieferungstermin (PAL) ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solcher bezeichnet wird, eine Bezeichnung als „geplanter PAL“ oder ein „ca.“ Termin genügt dem nicht.
1.6. Änderungen und Erweiterungen der Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden unter Berücksichtigung seines objektiven Interesses zumutbar sind, es sich etwa um technische Verbesserungen, handelsübliche oder geringfügige Abweichungen innerhalb einer Leistungsposition oder um gesetzesbedingte Anpassungen handelt. Über geplante Änderungen des Leistungskatalogs wird der Kunde rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
2. Beauftragung von Dritten
2.1. Die SAZ ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
2.2. SAZ ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die SAZ vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern die SAZ dem Kunden den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche widersprochen hat.
2.3. Aufträge an Werbeträger erteilt die SAZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Kunde stellt insoweit die SAZ gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
2.4. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung der SAZ berechtigt, eine weitere Agentur oder einen sonstigen Dritten in den Leistungsprozess zu integrieren, welche konzeptionell und/oder produktiv an den von uns erbrachten Medienleistungen durch die Erbringung von Vorleistungen (insbesondere die Zulieferung von Informationen, Daten und Inhalten zur Einbindung in die Medienleistungen Print/Online) mitwirken sollen.
2.5. Der Kunde garantiert, dass diese Vorleistungen nach Ziffer A. II. 2.4. vor einer Überstellung an uns auf alle erheblichen Eigenschaften geprüft und als ordnungsgemäß anerkannt zu haben (Freigabe erteilt). Er haftet im Innenverhältnis der Parteien dafür, dass damit eine geeignete Vorleistung für die Leistungen der SAZ vorliegt, letztere treffen hinsichtlich der Inhalte der Vorleistungen keine Prüf- und Hinweispflichten. Die SAZ wird den Kunden aber auf mögliche Mängel der Vorleistungen hinweisen, soweit ihr solche bei Vorbereitung oder Durchführung ihrer Tätigkeit bekannt werden. Wir haben hinsichtlich dieser Vorleistungen keine Gewährleistungspflichten, das heißt, wir sind insofern nicht zur unentgeltlichen Behebung vorhandener Fehler verpflichtet, die – unabhängig von Verjährungsvorschriften – der Mängelgewährleistung der vorleistenden Agentur oder eines sonstigen vom Kunden beauftragten Dritten unterfallen. Eine Haftung der SAZ für derartige Vorleistungen ist ausgeschlossen.
2.6. Der Kunde hat auch bei einer von uns nach Ziff. A. II. 2.4. erteilten Zustimmung zur Einschaltung von Dritten sicherzustellen, dass bestehende Bildrechte durch die Einschaltung der weiteren Agentur nicht verletzt werden, konzeptionelle Inhalte, die über die Agentur laufen, über alle Werbekanäle einheitlich entwickelt und durch professionelle Briefing-Vorgaben des Kunden der SAZ zur produktiven Abwicklung fristgerecht zur Verfügung gestellt werden, alle Kommunikations- und Freigabeprozesse weiterhin ausschließlich zwischen dem Kunden und uns nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen stattfinden und dass uns keine inhaltliche und/oder rechtliche Haftung für Microsites und/oder andere Webinhalte, die nicht durch uns, sondern durch vom Kunden beauftragte Dritte konzipiert und technisch entwickelt wurden, trifft.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1. Von uns durchgeführte Werbeberatungen sind honorarpflichtig. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten verbleiben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, bei uns. Ziff. A. II. 11. bleibt unberührt.
3.2. Sofern in dem Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von SAZ erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der SAZ abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der SAZ für technische Kosten abgerechnet.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist SAZ berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
3.4. Für Leistungen Dritter, derer sich SAZ zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, und die vereinbarungsgemäß an den Kunden offen weiter berechnet werden sollen, kann SAZ eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten verlangen.
3.5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann SAZ für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
3.6. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.
3.7. Rechnungen der SAZ sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung binnen 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
3.8. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der SAZ anerkannten oder rechtskräftig festgestellten oder zwar bestrittenen, aber nach gerichtlicher Beurteilung entscheidungsreifen, Forderungen zulässig.
3.9. Im Rahmen von Agenturleistungen werden technische Fremdkosten wie z.B. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlagen nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand, Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt.
3.10. In der Vergütung der SAZ sind Reisen zu Abstimmungsgesprächen mit dem Kunden an dessen Sitz nicht enthalten. Diese sind gesondert zu vergüten. Weitere Reisen erfolgen nur nach Aufforderung durch den Kunden und werden durch den Kunden vergütet. Die SAZ lässt sich hierfür im Vorhinein die anfallenden Kosten freigeben. Angefallene Reisekosten werden dem Kunden nach den steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt, soweit nicht höhere Sätze vereinbart wurden.
4. Stornoregelung
4.1. Ist eine vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht von uns zu vertreten, hat der Kunde Leistungen bestellt, aber nicht in Anspruch genommen oder haben wir bei Vertragsende in Kenntnis des Kunden bereits mit Vorarbeiten begonnen, etwa für noch nicht erschienene Ausgaben einer Publikation, so sind die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten. Durch Drittbeauftragung vorbereitete Leistungen stehen bereits ausgeführten Leistungen gleich, wobei die Drittbeauftragung vor Erhalt einer auf die Beendigung des Auftrags zielenden Erklärung oder Mitteilung des Kunden erfolgt sein muss.
4.2. Für die bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages (Ziff. A. II. 4.1.) noch nicht ausgeführten Leistungen erhalten wir eine Stornopauschale. Hierzu ist von dem für die Gesamtleistung vereinbarten Entgelt die Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen abzuziehen und das Ergebnis mit 0,15 zu multiplizieren. Der Nachweis eines höheren Ausfallschadens bleibt uns vorbehalten; der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
5. Unterlagen
5.1. Von allen uns übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die wir jederzeit kostenlos zurückgreifen können. Nach Erbringung der Leistungen sind wir berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen nach vorheriger unwidersprochen gebliebener Anzeige zu vernichten, sofern vorab keine Rücksendung grundsätzlich auf Kosten des Kunden vereinbart worden war.
5.2. SAZ archiviert nach Auftragsende eine Dokumentation zum Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.
6. Urheber- und Nutzungsrechte
6.1. Die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den von uns gelieferten und vom Kunden freigegebenen sowie bezahlten Arbeitsergebnissen (Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, spezielle Produktionstechniken, Programme etc.) erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht-exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes. Hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardlayouts/-gestaltungen werden stets nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Werkbearbeitungen oder Übersetzungen bedürfen unserer Zustimmung. Die Rechte an sämtlichen Konzepten, ausgearbeiteten Plänen, Texten, Dokumenten oder sonstigen Trägern gestalterischer Ideen, die nicht beauftragt oder umgesetzt werden, verbleiben uneingeschränkt bei uns, sodass diese Materialien nicht ohne unsere vorherige Zustimmung vom Kunden verwendet werden dürfen. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte Leistungen der SAZ (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der SAZ, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. SAZ bleibt in jedem Fall berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Kunden bei anderen Kunden der SAZ zu verwenden. Der Kunde ist bei Einräumung „übertragbarer Rechte“ nur berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der SAZ. Bei der Ergebnispräsentation einer Werbeberatung vorgestellte Werbemittel dienen nur der Veranschaulichung, dort enthaltene Fotos sind nicht für eine Veröffentlichung gedacht.
6.2. Bei üblicherweise nicht-exklusiven Fremdleistungen, etwa dem Fotoeinkauf von Bildagenturen, werden sich die Parteien im Vorfeld über die erwerbbaren Rechte abstimmen. Die SAZ gewährleistet insoweit eine Nutzungsmöglichkeit von Bildmaterial in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Kundenauftrags erfordert. Bei Fremdagenturbildern sind die Nutzungsrechte grundsätzlich nicht-exklusiv und auf die einmalige Verwendung für eine Printausgabe oder eine Online-Publikation bzw. eine Werbemaßnahme beschränkt. Coverabbildungen/Titel müssen in jedem Fall separat angemeldet und bei den Bilddatenbanken lizenziert werden. Eine Archivnutzung ist nur im Kontext der ursprünglichen Bildverwendung möglich.
6.3. Zieht die SAZ zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der Ziff. A. II. 6.1. und 6.2. erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die SAZ den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
6.4. SAZ erwirbt über die Nutzung im vertraglichen Rahmen keinerlei Rechte an Marken, Logos oder ähnlichen Formaten des Kunden. Benutzungshandlungen an allen für den Kunden entwickelten Titeln und Kennzeichnungen werden dem Kunden zugerechnet.
6.5. Erstellt die SAZ im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden.
6.6. Alle Nutzungsrechte an unseren Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei uns. Sollten bereits Nutzungsrechte nach der vertraglichen Vereinbarung an den Kunden übertragen worden sein, der Kunde aber mit Leistungspflichten nach diesem Vertrag in Verzug geraten, fallen sämtliche Rechte nach fruchtloser Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung an uns zurück.
6.7. Soweit kein überwiegendes Interesse des Kunden entgegensteht, sind wir berechtigt, auf unsere Urheberschaft an den Vertragserzeugnissen in selbigen hinzuweisen. Die SAZ ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Wir sind auch berechtigt, die Marken und Unternehmenskennzeichen des Kunden für Referenzzwecke zu nutzen, solange der Kunde dem nicht widerspricht. Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und den eventuell zu der entsprechenden Aktion gehörenden Elementen eine angemessene Anzahl kostenloser Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese Werbemittel nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden (z.B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben), es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich einer Nutzung der für ihn erstellten Werbemittel für Eigenwerbung.
6.8. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an die SAZ vom Kunden eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.9. Die SAZ übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die SAZ auf erstes Auffordern frei.
7. Gewährleistung
7.1. SAZ erbringt ihre vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt nach dem Stand der Technik.
7.2. Die von SAZ erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.3. Liegt ein Mangel vor, den SAZ zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.4. Die Gewährleistungspflicht der SAZ erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der SAZ oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme durch den Kunden. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.
7.5. Bei Schaltaufträgen haftet die SAZ nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten.
8. Pflichten des Kunden und inhaltliche Haftung
8.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
8.2. Der Kunde stellt uns die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Materialien (z. B. Fotos, Texte, Insights usw.) zur Verfügung. Stellt der Kunde derartige Vorlagen für die geplanten Leistungen bei, trägt allein er die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Es obliegt dem Kunden, diese daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie rechtlich unbedenklich sind. Wir werden den Kunden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung bekannt werden, leisten aber keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.
8.3. Der Kunde garantiert, dass er Inhaber des Rechtes ist, uns die erforderlichen Inhalte zur Vertragsdurchführung zu übermitteln. Das gilt auch für das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen der Urheber und sonstiger Personen, die über Rechte an den Inhalten verfügen, sowie bei Bildern von urheberrechtlich geschützten Werken (einschließlich Bauwerken) oder natürlichen Personen auch für die erforderliche Einwilligung dieser Urheber oder der abgebildeten Personen, bei Minderjährigen auch von deren Erziehungsberechtigten. Von Ansprüchen Dritter aus behaupteten Persönlichkeits-, Lizenz-, Schutz- oder Verwertungsrechten wird uns der Kunde, nach unserer Wahl auch durch Geldzahlung, freihalten. Alle Ansprüche von Verwertungsgesellschaften gehen zu Lasten des Kunden.
8.4. Datenträger, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei (auch virenfrei) sein und nicht in Persönlichkeits-, Schutz- oder Verwertungsrechte Dritter eingreifen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt uns der Kunde alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern auch durch Zahlung von Geld, frei.
8.5. Sofern wir für die Umsetzung der Konzeption Texte, Ton und/oder Bilder beistellen, stehen wir im Rahmen des vereinbarten Haftungsmaßstabs dafür ein, dass diese Materialien für den vertraglichen Zweck genutzt werden können. Wir haften nicht für die rechtliche Unbedenklichkeit bei dem Kunden vorgelegten und von ihm freigegebenen Inhalten und Gestaltungen. Wir haften in keinem Fall für vom Kunden stammende Sachaussagen über dessen Unternehmen, Produkte und Leistungen. Der letztlich umgesetzte Claim oder sonstige zur Veröffentlichung bestimmte Titel, Logos und Kennzeichnungen werden vom Kunden in eigener und alleiniger Verantwortung festgelegt. Unsere Titelvorschläge sind Arbeitstitel; wir sind insofern zu keiner rechtlichen Prüfung hinsichtlich Schutzrechten Dritter (etwa Titel- oder Markenrechten) verpflichtet. SAZ bietet an, eine Markenrecherche durch einen hierauf spezialisierten Fachanwalt auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.
8.6. Wenn nicht anders vereinbart, ist jede Medienleistung (z.B. Internetseiten, Mailings, Inhalte sonstiger Medien) schriftlich oder in Textform vom Kunden freizugeben. Der Kunde hat sich uns gegenüber bei einer zur Freigabe vorgelegten Leistung, auch bei abgrenzbaren Teilleistungen, wenn im Einzelfall keine Abnahmefrist oder kein bestimmter Abnahmetermin vereinbart ist, innerhalb von drei Werktagen zu erklären, wenn inhaltliche Änderungen gewünscht werden, anderenfalls gilt eine Freigabe als erteilt. Das gilt auch, wenn der Kunde unsere Leistung ohne Rüge mit Außenwirkung verwendet.
9. Datenschutz und Datensicherung
9.1. Der Kunde bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an SAZ übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch SAZ im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
9.2. Persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, werden von SAZ während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
9.3. Der Kunde wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an SAZ sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
9.4. Verarbeiten wir im Rahmen des Auftrages personenbezogene Daten nach Weisung des Kunden, dann werden wir auf Initiative des Kunden eine Regelung zur Auftragsverarbeitung treffen, nach Wahl des Kunden gemäß anerkanntem Standard eines Verbandes oder eines Musters der Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.
10. Verschwiegenheit
10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der SAZ erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der SAZ vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist nur möglich, sofern die SAZ vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der SAZ unverzüglich anzuzeigen ist, die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist oder die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der SAZ ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind (ein Reverse Engineering („Rückbau“) ist dabei ausgeschlossen). Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.
11. Pitchvereinbarung
11.1. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber SAZ, die ihm von SAZ präsentierten Ideen, Konzeptionen und Ausarbeitungen streng vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten weder ganz noch teilweise weiterzugeben noch für eigene Zwecke ohne Zustimmung der SAZ unbearbeitet oder bearbeitet zu verwerten.
11.2. Erhält SAZ nach erfolgter Präsentation den Auftrag zur Erstellung, so wird sie dem Kunden alle erforderlichen Nutzungsrechte im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes einräumen. Erhält SAZ keinen Auftrag, so ist der Kunde nicht befugt, die präsentierte Idee und die präsentierten Arbeitsergebnisse der SAZ, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen, weder ganz noch teilweise, weder selbst oder durch Überlassung an Dritte. Präsentationen der SAZ sind vom Kunden als anvertraute Vorlagen im Sinne des Wettbewerbsrechts anerkannt.
12. Ergänzende Bedingungen für Non-Profit-Organisationen und sonstige Fundraising-Kunden
12.1. Vertragsgegenstand
12.1.1. Der Kunde gibt im Rahmen seiner statutengemäßen Aufgaben und Ziele Medien heraus, um Informations-, Aufklärungs- und/oder Bildungsarbeit zu leisten. SAZ wird basierend auf Vorgaben des Kunden nach Maßgabe der Auftragsbestätigung mit der Konzeption, inhaltlichen Entwicklung, Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe dieser Medien (Print/Online) beauftragt.
12.1.2. Der Kunde ist Herausgeber der Medien und inhaltlich verantwortlich, alle Medien stehen ihm vor Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung und tragen ein entsprechendes Impressum.
12.1.3. SAZ führt nach der Zielsetzung des Kunden Maßnahmen und Aktionen nach Ziff. A. II. 12.1.1. durch, die in einem Kampagnenplan zusammengefasst werden können. Der Kampagnenplan enthält geplante Themen, zeitliche Abfolgen sowie eine Planung der Kosten und Einnahmen. Der Kampagnenplan kann aufgrund der tatsächlichen Ergebnisses der durchgeführten Maßnahmen und Aktionen oder einer veränderten Ausgestaltung der Maßnahmen wie einer Themenaktualisierung im Laufe seiner Durchführung angepasst werden. Die Initiative zu einem Kampagnenplan geht vom Kunden aus.
12.1.4. Kampagnenpläne können Zeiträume von mehreren Jahren umfassen. Es können mehrere Kampagnen zeitgleich erfolgen. Kampagnenpläne werden durch den Kunden schriftlich (Textform genügt) genehmigt. Der Kampagnenplan legt für beide Parteien als Rahmenregelung den Grundsatz der Zusammenarbeit nach Art und Umfang fest, so dass sich SAZ auf das mögliche Leistungsvolumen einrichten kann. Die im Kampagnenplan enthaltenen einzelnen Maßnahmen und Aktionen sind erst mit der Beauftragung im Einzelfall nach Maßgabe der jeweiligen detaillierten schriftlichen Auftragsbestätigung (Textform genügt) hinsichtlich tatsächlicher Ausstattung, Leistungsumfang und Kosten zum Ausführungszeitpunkt verbindlich. Für die finanziellen Planungsziele gilt Ziff. A. II. 12.2.3.
12.2. Leistungen der SAZ
12.2.1. SAZ entwirft Informations-, Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen und –Aktionen nach den inhaltlichen und gestalterischen Vorgaben des Kunden. Durch das Letztentscheidungsrecht des Kunden wird gewährleistet, dass die einzelnen Maßnahmen und Aktionen der Zielsetzung des Kunden entsprechen.
12.2.2. SAZ berät bei der Planung aller Maßnahmen und übernimmt in Abstimmung mit dem Kunden Medienauswahl, Konzeption, Redaktion, Kreation, Herstellung, Zielgruppenmanagement und Distribution. Zur Bewertung der Effizienz der durchgeführten Maßnahmen wird SAZ dem Kunden regelmäßig statistische Reports zum elektronischen Abruf bereitstellen.
12.2.3. Die Budgetplanung eines Kampagnenplans wird sorgfältig aufgrund der bei SAZ vorhandenen Erfahrungswerte erstellt. Die Budgetplanung, der prognostizierte Response und die vom Kunden angestrebten Einnahmen stellen wegen der Unkalkulierbarkeit des tatsächlichen Spendenverhaltens aber weder eine Beschaffenheitsgarantie, noch eine vereinbarte Leistung, einen geschuldeten Erfolg oder eine Grundlage des Geschäfts dar. SAZ haftet für keinen Werbeerfolg oder ein Spendenaufkommen in einer bestimmten Höhe. Das Risiko, dass bei einem zu geringen Spendenaufkommen die Gemeinnützigkeit des Kunden aufgrund der Kosten einer Maßnahme oder Aktion gefährdet ist, hat vorbehaltlich einer anders lautenden ausdrücklichen Vereinbarung allein der Kunde zu tragen.
12.2.4. SAZ bietet als gesondert zu vergütende Nebenleistung eine Datenhaltung und –verarbeitung sowie Servicebuchhaltung (einschließlich Zahlungsaufklärung) an. Verarbeitet SAZ insoweit automatisiert personenbezogene Daten für den Kunden, etwa die Adressenliste der Spender, so wird hierfür auf Initiative des Kunden eine separate Regelung zur Auftragsverarbeitung getroffen. SAZ gewährleistet den Zugang über eine vereinbarte Schnittstelle oder die Nutzbarkeit einer Anwendung oder eines Systems mit einer arbeitstäglichen Gesamtverfügbarkeit von 98 % im Kalenderjahr. Für IT-Hostingleistungen wird auf die besonderen Bedingungen unter Ziff. A. V. verwiesen.
12.2.5. Nutzt der Kunde im Rahmen der Auftragsverwaltung, CRM und/oder Servicebuchhaltung das proFUND® Verwaltungs- und Informationssystem aufgrund gesonderter Gestattung, so schuldet SAZ nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von SAZ betriebenen Übergabepunkt (Schnittstelle zwischen dem von SAZ betriebenen Datennetz zu anderen Netzen). Das gilt auch bei Beeinträchtigungen der Datenübertragung außerhalb des von SAZ betriebenen Datennetzes, z.B. durch Leitungsausfall oder -störung bei anderen Providern oder Telekommunikationsanbietern, oder einer vertragswidrigen Inanspruchnahme der bereitgestellten Systemkapazitäten, z.B. durch eine überhöhte Zahl der Zugriffe durch den Kunden. proFUND® ist eine geschützte Marke der M3 Invest AG, St. Gallen, Schweiz.
12.3. Preise und Abrechnung
12.3.1. Die Preise für die Leistungen der SAZ und die genaue Beschreibung der Leistung ergeben sich aus den Einzelaufträgen nach Maßgabe der jeweiligen Angebote und der Auftragsbestätigung. Die Kosten einer Datenhaltung und –verarbeitung sowie Servicebuchhaltung (einschließlich Zahlungsaufklärung) werden bei regelmäßiger Durchführung monatlicher Maßnahmen/Mailings nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind dann in den dafür genannten Preisen enthalten.
12.3.2. Rechnungen der SAZ sind sofort ohne Abzug fällig. Die Parteien können in einer individuellen Zahlungsvereinbarung Abweichendes regeln.
12.3.3. SAZ kann eine Vorauszahlung verlangen, die sich an der voraussichtlichen Höhe der bei Printmedien beim jeweiligen Beförderer anfallenden Distributionskosten und bei elektronischen Medien an den Kosten der Werbeschaltung/Übermittlung/Online-Integration orientiert und bis zur Zahlung ihre Leistung zurückhalten. Der Kunde trägt in diesem Fall das Risiko, wenn eine Maßnahme wegen Zeitablauf nicht nachgeholt werden kann. Ziff. A. II. 4. gilt entsprechend. Die effektiv anfallenden Kosten werden nach Auftragsbeendigung in einer Endabrechnung mit der Vorauszahlung verrechnet. Die Rechnung kann insofern von der Auftragsbestätigung abweichen.
12.4. Haftung bei der Verbreitung von Medien
Bei der Distribution der Medien durch Subunternehmer, die der Entgeltaufsicht durch eine Regulierungsbehörde unterliegen, insbesondere Post- und Telekommunikationsunternehmen, haftet SAZ bei Verlust oder Beschädigung insoweit, wie der Distributor ihr gegenüber nach dessen allgemeinen Regelungen haftet.
12.5. Allgemeine Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen
Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen in Ziff. A. II. 1. bis Ziff. A. II. 11. und in Ziff. A. II. 13.
13. Geltung der Rahmenbedingungen und der besonderen Bedingungen
Für Telemarketingdienstleistungen, Fulfillmentleistungen und Druck sowie für IT Hosting gelten ergänzend die besonderen Bedingungen in Ziff. A. III. bis A. V. Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. A. I. gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.
III. Besondere Bedingungen für Telemarketingdienstleistungen
1. Leistungsgegenstand
1.1. Der Kunde beauftragt die SAZ mit telecare® Dienstleistungen im Bereich der telefonischen Direktansprache, das umfasst Telefonate im Inbound und Outbound, und/oder mit anderen Telemarketingdienstleistungen. telecare® ist eine geschützte Marke der M3 Invest AG, St. Gallen, Schweiz. Die im einzelnen beauftragten Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
1.2. Telefoniedienstleistungen erfolgen in der Regel werktäglich zwischen 8:00 und 20:00 Uhr (Montag bis Freitag) und zwischen 9:00 und 13:00 Uhr (Samstag).
2. Mitwirkung des Kunden
2.1. Der Kunde stellt SAZ Hilfsmittel (wie etwa Gesprächsleitfaden, Briefings, Coaching- und Schulungseinheiten, datenschutzrechtliche Belehrungstexte) zur Verfügung, die eine strukturierte, erfolgversprechende Telefonansprache sicherstellen. Der Kunde wird frühzeitig vor Beginn der Telefonaktion und umfassend die erforderlichen Informationen und Unterlagen für ein Briefing übermitteln oder ein Briefing durchführen. Der Kunde wird die festgelegte Menge an Kontaktdaten nach den im Vorfeld vereinbarten Selektionskriterien zum vereinbarten Zeitpunkt bereit stellen.
2.2. Der Kunde stellt SAZ Daten verschiedener Art für die telefonische Direktansprache bereit, welche SAZ gemäß den vereinbarten Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag nutzt. Soweit er über keine Telefonnummern verfügt, beauftragt er SAZ, diese Daten, soweit dort über Dritte verfügbar, für ihn temporär für die Telemarketingaktion zu nutzen.
3. Verantwortlichkeit
3.1. Das Letztentscheidungsrecht und das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der vereinbarten Telemarketingdienstleistungen trägt allein der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die vorgesehene Maßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Persönlichkeitsrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. SAZ ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Diese Hinweispflicht beinhaltet keine umfassende rechtliche Prüfung, SAZ ist kein Rechtsdienstleister und leistet daher keine rechtliche Beratung im Einzelfall. SAZ haftet nicht für die rechtliche Unbedenklichkeit bei dem Kunden vorgelegten und von diesem freigegebenen Inhalten und Gestaltungen. SAZ haftet in keinem Fall für vom Kunden stammende Sachaussagen über dessen Organisation und Leistungen.
3.2. Sofern nicht abweichend vereinbart oder garantiert, haftet SAZ nicht für den mit einer Maßnahme bezweckten Werbeerfolg, insbesondere bei einer telefonischen Spendenwerbung für Non-Profit-Organisationen nicht dafür, dass hierdurch dem Kunden Spenden in einer bestimmten Höhe zugeführt werden. Das wirtschaftliche Risiko aus deren Inhalt, Zielgruppenansprache und zeitlicher Festlegung trägt allein der Kunde. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Kunde als Inhaber der Adressdaten und verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts verantwortlich.
3.3. Der Kunde garantiert, dass die SAZ durch die vertragsgemäße Tätigkeit keine Rechte Dritter oder geltendes Recht verletzt, insbesondere die von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ordnungsgemäß erhoben wurden und für den vereinbarten Zweck verwendet werden können und die zu kontaktierenden Personen, soweit gesetzlich erforderlich, in eine Ansprache zum Zwecke der (Spenden-)Werbung eingewilligt haben. Er stellt die SAZ hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang, auch durch Geldzahlung, frei und ersetzt ihr die Kosten der Rechtsverteidigung.
4. Gewährleistung
4.1. Die SAZ haftet grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zum Dienstvertragsrecht.
4.2. Soweit keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt werden und keine Personenschäden eintreten, ist die SAZ zu einer Sorgfalt verpflichtet, wie sie sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Das gilt insbesondere für die manuelle Datenerfassung bei Anrufern und Kontaktierten.
4.3. Ansprüche wegen einer Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten verjähren in einem Jahr. Das gilt nur, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zugrunde lag und keine Personenschäden eingetreten sind.
5. Abrechnung
5.1. Es wird nach Maßgabe der Auftragsbestätigung abgerechnet.
5.2. SAZ ist berechtigt, für gesonderte Aufträge oder Erweiterungen ihrer Aufgabe, z.B. ein gesondertes Reporting, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
5.3. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung sind die bis dahin von SAZ ordnungsgemäß erbrachten Leistungen durch den Kunden zu vergüten. Ist die vorzeitige Beendigung eines Auftrags durch den Kunden nicht von der SAZ zu vertreten oder hat der Kunde Leistungen bestellt, aber nicht in Anspruch genommen, so sind die bereits beauftragten, aber noch nicht ausgeführten Leistungen mit 15 % des vereinbarten Entgelts zu vergüten. Der Nachweis, dass SAZ geringere ersparte Aufwendungen hatte, bleibt ihr vorbehalten; der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
6. Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. A. I. gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.
IV. Besondere Bedingungen für Fulfillmentleistungen (Letter-Shop, Prospekt-Beistellungen) sowie Druck
1. Postfertigmachen von Werbesendungen (Letter-Shop-Leistungen)
1.1. Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbeaussendungen erfolgt durch uns in branchenüblicher Weise.
1.2. Anfallende Portokosten werden von uns als Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszweckes unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang sind wir nicht zur Postauflieferung verpflichtet. Effektiv anfallende Gebühren einschließlich Nachforderung des entsprechenden Postdienstleisters wegen Gewichtsüberschreitungen werden nach Auftragsbeendigung in einer Portoendabrechnung mit der Portopauschale verrechnet.
1.3. Vom Kunden zu beschaffende Materialien (z.B. Drucksachen) sind uns in einwandfreiem Zustand frei Haus anzuliefern. Wir sind nicht verpflichtet, Mengen- oder Qualitätskontrollen durchzuführen. Zum Ausgleich von Auflagedifferenzen und Rückverlusten (z.B. beim Postfertigmachen) ist eine Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von 5 % vorzunehmen.
1.4. Der Kunde garantiert, dass der Inhalt der von ihm angelieferten Druckvorlagen oder die von ihm beigestellten Werbemittel nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und ihre auftragsgemäße Verwendung durch uns keine Schutz- oder Verwertungsrechte Dritter verletzen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die Regelungen zum Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und der speziellen Werberechtsgesetze einzuhalten und keinerlei Inhalte zu verbreiten, die gegen die guten Sitten verstoßen oder sonst wie einen zweifelhaften Inhalt aufweisen. Das gilt insbesondere für die Verbreitung, den Verweis auf oder das zur Verfügung stellen der Verbindung zur Verbreitung von Pornographie, Anleitung zu Gewalt oder Verbrechen, Diskriminierung oder anderweitig anstößigen Inhalt. Der Kunde stellt uns von jeglicher diesbezüglichen Inanspruchnahme, auf unseren Wunsch auch durch Geldzahlung, frei.
1.5. Der Kunde trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm beigestellten Materials. Durch Mängel der Verarbeitbarkeit resultierende Mehrarbeit kann von uns zu unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden.
1.6. Restmaterial von Werbeaussendungen wird von uns nach der Auftragsabwicklung vernichtet, soweit der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Restemeldung etwas anderes bestimmt. Auf diese Folge werden wir bei Bekanntgabe der Restemeldungen besonders hinweisen. Die Rücksendung von Restmaterial und auch von Druckvorlagen, Manuskripten, Unterlagen sowie anderen vom Kunde gelieferten Gegenständen erfolgt unfrei. Die Versandgefahr trägt der Kunde.
2. Vermittlung von Beilagen
Auf Wunsch des Kunden werden wir Prospekte, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften aufgrund einzelvertraglicher Weisungen beilegen. Da wir in diesem Falle gegenüber den Versendern vorleistungspflichtig sind, sind Rechnungen über die Versendung von Beilagen vor Auftragsausführung fällig. Ist die Zahlung nicht spätestens 14 Tage vor der Streuung auf unseren Konten eingegangen, sind wir berechtigt, die Versendung nicht auszuführen.
3. Druckleistungen
Bei einem Vertrag mit der SAZ Services GmbH gelten für Druck und Versand von Werbemitteln bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend die vom Bundesverband Druck und Medien herausgegebenen AGB Druckindustrie in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
4. Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. A. I. gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.
V. Besondere Bedingungen für IT Hosting
1. Leistungen
1.1. SAZ stellt dem Kunden Systemressourcen auf einem virtuellen Server und ergänzende Dienstleistungen zur Datenverarbeitung (u.a. Databasemanagement, Datenstatistik und Datenanalyse, Datenselektionen, -pflege und -abgleiche) zur Verfügung. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte gemäß der technischen Spezifikation, die Vertragsbestandteil ist, ablegen.
1.2. Die Inhalte des für den Kunden bestimmten Speicherplatzes werden von SAZ arbeitstäglich nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Sicherungskonzept gesichert. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Serverinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten weiterer Kunden. Der Kunde hat daher keinen Anspruch auf Herausgabe eines der Sicherungsmedien, sondern lediglich auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf den Server.
1.3. SAZ ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen der SAZ zu gewährleisten, so wird SAZ dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, das heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat SAZ das Recht, den auf Hosting bezogenen Teil des Vertragsverhältnisses mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
1.4. Außerhalb von Releasewechseln kann SAZ die Datenbanksoftware im Rahmen der technischen Möglichkeiten ändern und in der vom Hersteller jeweils aktuell angebotenen Version einsetzen, wenn die Änderung der Software unter Berücksichtigung der Interessen der SAZ für den Kunden zumutbar ist. SAZ wird den Kunden auf eine Änderung der eingesetzten Software spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer neueren Version der genannten Software besteht jedoch nicht.
1.5. Hat SAZ dem Kunden statische IP-Adressen zur Verfügung gestellt, kann SAZ die dem Kunden zugewiesenen IP-Adressen ändern, wenn dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich werden sollte. Der Kunde wird unverzüglich über die anstehende Änderung informiert.
1.6. SAZ führt regelmäßig Wartungsarbeiten für zentrale Rechenzentrumsinfrastrukturen, insbesondere für Stromversorgung, Netzwerke, Router, Switche, LAN, Systemmanagement, Firewalls und shared Storagesysteme durch. SAZ wird den Kunden rechtzeitig vor Durchführung schriftlich oder per E-Mail über den Beginn der Wartungsarbeiten informieren. Weiterhin ist SAZ bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Angriffen aus dem Internet sowie bei drohenden Datenverlusten, berechtigt, jederzeit Wartungsarbeiten durchzuführen. SAZ wird sich jedoch stets bemühen, die Dauer der Wartungsarbeiten auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken. Während der Durchführung der Wartungsarbeiten können dem Kunden die in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. SAZ gewährleistet eine arbeitstägliche Gesamtverfügbarkeit von 98 % im Kalenderjahr. Der Zeitraum für Wartungsarbeiten aufgrund Gefahr im Verzug wird bei der Berechnung der Verfügbarkeit einer Anwendung oder eines Systems nicht zulasten der SAZ berücksichtigt; Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, aus solchen Einschränkungen Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen SAZ geltend zu machen.
1.7. Der Kunde darf die von SAZ zur Verfügung gestellten Leistungen Dritten nicht zur gewerblichen Nutzung überlassen (Reseller-Ausschluss).
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte etc. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der SAZ oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern der SAZ abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt SAZ von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
2.2. Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen SAZ ist diese berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die weitere Datenverarbeitung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. SAZ wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
2.3. Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte etc. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der SAZ oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern der SAZ abgelegter Daten, so kann SAZ diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist SAZ auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet und/oder den Fernzugriff des Kunden auf die Inhalte zu unterbrechen. SAZ wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
2.4. Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann von SAZ ein neues Passwort zugeteilt. SAZ ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.
2.5. Der Kunde räumt SAZ das Recht ein, die von SAZ für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. SAZ ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist SAZ zudem berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
3. Mängelgewährleistung
3.1. Ist die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen aufgehoben, so ist der Kunde für die Zeit, in der die Nutzung aufgehoben ist, von der Entrichtung des Entgelts für die beeinträchtigte Leistung befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Betrieb gemindert ist, hat der Kunde nur ein angemessen herabgesetztes Entgelt zu entrichten.
3.2. Mängel werden kostenlos beseitigt. Aufgetretene Mängel und Fehler sind SAZ unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form nachvollziehbar mitzuteilen.
3.3. Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vorhanden waren, haftet SAZ nur, wenn sie diese Mängel zu vertreten hat.
4. Haftung
4.1. Die Haftung der SAZ für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richtet sich nach den Regelungen des anwendbaren Telekommunikations- bzw. Fernmeldegesetzes.
4.2. Außerhalb des Anwendungsbereichs von 4.1. richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen. SAZ haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SAZ nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. SAZ haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 25.000,– EUR. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SAZ insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
5. Datenhaltung
5.1. Der Kunde hat das jederzeitige Recht, die von ihm im Rahmen des Vertrages bei SAZ gespeicherten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Soweit dies technisch machbar und rechtlich zulässig ist, hat der Kunde auch das Recht, von SAZ die Übermittlung der Daten an Dritte zu verlangen. SAZ kann ihre Leistungen nach Aufwand abrechnen.
5.2. Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. SAZ wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern SAZ der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch SAZ erfolgt gemäß einer auf Initiative des Kunden hin separat zu treffenden Regelung zur Auftragsverarbeitung.
5.3. SAZ bietet dem Kunden die verschlüsselte Übermittlung der Daten an. Die Umsetzung der Verschlüsselung ist in der technischen Spezifikation geregelt.
5.4. Bei im Auftrag des Kunden durchgeführten Kampagnen können auch Zielgruppen-Adressen aus dem Datenbanksystem smartBASE® (smartBASE® ist eine geschützte Marke der M3 Invest AG, St. Gallen, Schweiz) oder Adressen Dritter, über welche SAZ berechtigt verfügt, eingesetzt werden. Name und Anschrift der Reagierer sowie Listenherkunft wird SAZ über ihre smartBASE® Datenverarbeitungsdienste erfassen und in einem elektronischen Format als Adressliste speichern. SAZ wird diese Adressliste für den Kunden im Rahmen des Vertrages verarbeiten. Die Datenherrschaft liegt bei dem Kunden. Die Rechte an den ursprünglich eingesetzten Zielgruppen-Adressen sowie an den für Selektionszwecke verwendeten oder hinzu gespeicherten Daten, etwa sozio-geographischen Daten, verbleiben beim jeweiligen Eigentümer. Die smartBASE® Datenverarbeitung erfolgt insgesamt durch SAZ, durch und mit Hilfe der Datenbankplattform smartBASE®.
5.5. SAZ wird bei Vertragsende die auf dem für den Kunden bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte sowie den Abzug einer eventuell entstandenen Adressliste nach 5.4. in einem nach dem Stand der Technik üblichen Datensatzformat an den Kunden herausgeben oder für einen Zeitraum von vier Wochen zum Abruf über eine elektronische Schnittstelle per Datenfernübertragung bereithalten. Selektion, Zusammenstellung, Datenträger und Lieferung bzw. die Bereitstellung einer Schnittstelle werden nach Aufwand abgerechnet. SAZ steht ein Zurückbehaltungsrecht an der von ihr erstellten Adressliste zu, bis ihre vertraglichen Leistungen bezahlt sind, es sei denn, dies wäre nach den Umständen unangemessen. Der Kunde muss die Vertragsmäßigkeit der ausgehändigten Daten prüfen und erkennbare Mängel binnen zwei Wochen nach Erhalt bzw. Abruf rügen (Ausschlussfrist). Ohne Beanstandung sind die Daten nach Ablauf der Ausschlussfrist in der EDV der SAZ zu sperren und baldmöglichst, unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, zu löschen. Sicherungsbänder sind beim nächsten Bereinigungslauf zu löschen.
5.6. Im Falle der Vertragsbeendigung wird SAZ im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten die notwendige Unterstützung geben, damit der Kunde auf eine unterbrechungsfreie Rechenzentrumsleistung zurückgreifen kann. Diese Unterstützung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde an SAZ die etwa noch ausstehende Vergütung gezahlt hat. Die Unterstützung ist auf maximal sechzig (60) Tage nach Ende des Vertrages beschränkt. Die im Rahmen der Unterstützung erbrachten Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.
6. Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. A. I. gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.
B. Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
I. Rahmenbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) sind Grundlage für Verträge der SAZ Services AG, Davidstrasse 38, 9000 St. Gallen (Schweiz/Switzerland) oder der SAZ Services GmbH, Gutenbergstr. 1-3, 30823 Garbsen (Deutschland), bei denen dieser gegenüber (im Folgenden als „SAZ“ und „wir“ bezeichnet) Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen von Ihnen, unserem Vertragspartner („Lieferant“), erbracht werden. Die AEB sind für den Business-to-Business-Bereich konzipiert und gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Unsere AEB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten, insbesondere auf Rechnungen oder Lieferscheinen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich oder in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bleibt unberührt. Mit Auftragsannahme erkennen Sie unsere AEB als allein maßgeblich an. Für alle „schriftlichen“ Anzeigen oder Erklärungen nach den AEB genügt die Textform.
1.3. Diesen Bedingungen gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AEB regeln.
2. Bestellungen, Aufträge, Unterlagen zur Auftragsdurchführung
2.1. Unsere Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Änderung und Ergänzung bedarf der Schriftform. Diese wird gewahrt durch Übermittlung per Telefax oder elektronischer Post.
2.2. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Werktagen nach deren Zugang widerspricht.
2.3. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung (Textform genügt) mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1, schriftlich (Textform genügt) anzeigen.
2.4. Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Auftrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
2.5. An von uns abgegebenen Bestellungen und Aufträgen sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Auftragsdurchführung übermitteln, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
3.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Auftrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
3.3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
3.4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
3.5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, Jobnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Ziff. B. I. 3.4. genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
3.6. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
3.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.8. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und bei fehlender abweichender Vereinbarung nicht gesondert zu vergüten.
4. Lieferung und Leistung
4.1. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger Absprache möglich.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
4.4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.
4.5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts (netto) zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4.6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
5. Gefahrenübergang, Dokumente
5.1. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Jobnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
6. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
6.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Bei vom Lieferanten produzierten Mailings, die wir vereinbarungsgemäß vor Postauflieferung nicht mehr zur Prüfung erhalten, gelten Art und Umfang von Mängeln bei den Life-Mustern (Postrückläufer mit Kontrolladressen) als Maßstab für den Aussendebestand. Der Lieferant kann diese Vermutung widerlegen.
6.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der SAZ wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und weitergehende gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung, Ablaufhemmung und dem erneuten Beginn der Verjährung bleiben unberührt.
7. Produkthaftung
7.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
7.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. EUR pro Schadensfall zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
8. Schutzrechte
8.1. Der Lieferant steht nach Maßgabe der Ziff. B. I. 8.2. dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Ziff. B. I. 8.1. genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
8.3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
9. Ersatzteile und Störfallvorsorge
9.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
9.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Ziff. B. I. 9.1. – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
9.3. Der Lieferant wird den Verbleib im Störfall ausgetauschter Teile dokumentieren und die Problemanzeigen und Mängelbefunde sichern. Diese Teile dürfen ansonsten nicht vernichtet werden; sie sind uns auf Verlangen zu übergeben, wobei wir für vermeidbare Mehrkosten haften. Der Lieferant wird bei ausgetauschten Datenträgern und gestatteter Vernichtung eine datenschutzgerechte Entsorgung oder Wiederaufarbeitung sicherstellen. Das ist auf unser Verlangen nachzuweisen.
9.4. Hält der Lieferant eine zur Fehlerbeseitigung vereinbarte Frist (Wiederherstellungszeit) nicht ein, haben wir einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe für die über das Fristende hinaus bis zur Fehlerbeseitigung benötigte Zeit in Höhe von 0,25 Manntagessätzen des Lieferanten je volle Stunde, maximal in Höhe von 5 Manntagessätzen. Die Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzansprüche angerechnet.
10. Vom Lieferanten eingesetzte Mitarbeiter
10.1. Der Lieferant wird seine vertraglichen Leistungen durch seine eigenen Angestellten oder für ihn tätige freie Mitarbeiter erbringen. Diese unterliegen allein den Weisungen des Lieferanten im Rahmen der Dienstleistungserbringung. Es findet diesbezüglich keine Arbeitnehmerüberlassung statt. Dementsprechend ist SAZ gegenüber den Angestellten des Lieferanten auch nicht weisungsbefugt. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den freien Mitarbeitern besteht ebenfalls nicht.
10.2. Auf dem Werksgelände der SAZ eingesetzte Mitarbeiter des Lieferanten haben die Bestimmungen der dortigen Betriebsordnung, insbesondere zu Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz, sowie Anweisungen des Werkschutzes zu beachten.
10.3. Der Lieferant versichert, dass die Vergütungen, die er mit seinen Arbeitnehmern vereinbart und an diese zahlt, zumindest den Bestimmungen des auf ihn anwendbaren Mindestlohngesetzes entsprechen. Er wird auf Verlangen der SAZ Auskunft über die Einhaltung dieser Zusage erteilen und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen über die bei der SAZ geleisteten Arbeitsstunden und die hierfür gezahlten Arbeitsentgelte sowie dazu gehörige Lohn- und Gehaltslisten. Der Lieferant kann auch eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorlegen, wonach dieser bestätigt, dass die gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns durch ihn eingehalten wurden. Der Lieferant wird die Durchführung geeigneter Kontrollmaßnahmen, insbesondere die stichprobenartige Befragung seiner bei SAZ eingesetzten Mitarbeiter, ermöglichen.
10.4. Die Vorgaben des Datenschutzes sind bei Kontrollen einzuhalten. Soweit die Nachweise personenbezogene Daten der eingesetzten Arbeitnehmer betreffen, werden sie in teilweise anonymisierter Form vorgelegt. Von der Anonymisierung sind der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum für Überprüfungszwecke auszunehmen.
10.5. Der Lieferant wird SAZ von Lohnforderungen seiner Arbeitnehmer sowie von Lohnforderungen der Arbeitnehmer der von ihm eingesetzten Subunternehmer und Verleihbetriebe einschließlich der im Zusammenhang damit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten freistellen..
11. Beauftragung Dritter
11.1. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SAZ, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann SAZ eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von SAZ (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit gemäß Ziff. B. I. 12. und dem Kundenschutz gemäß Ziff. B. I. 13. unterwerfen. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass SAZ die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
11.2. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch SAZ gewährt werden, reicht er an SAZ weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und SAZ an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
11.3. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solche Subunternehmer und Verleihbetriebe einzusetzen, welche mindestens die Anforderungen des auf ihn anwendbaren Mindestlohngesetzes erfüllen und haftet SAZ dafür.
12 Geheimhaltung und Eigentumssicherung
12.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen der SAZ, die er bei Durchführung des Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, dass der Lieferant diese Informationen weder selbst noch durch Mitarbeiter Dritten bekanntgeben oder sonst zur Kenntnis gelangen lassen darf (etwa durch Einsichtnahme am Bildschirm oder auf Ausdrucken). Der Lieferant darf die vertraulichen Informationen nicht unbefugt kopieren oder sonst zu anderen als den vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecken verwenden. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn SAZ zuvor schriftlich oder in Textform eingewilligt hat.
12.2. Der Lieferant nutzt die erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Zwecke. Die Rechte an den Informationen, die der Lieferant von SAZ erhalten hat, verbleiben bei SAZ, soweit nicht etwas anderes vertraglich geregelt wird.
12.3. Sollte der Lieferant Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden, hat er die SAZ umgehend zu informieren.
12.4. „Vertrauliche Informationen“ sind alle für den Lieferanten als solche erkennbaren Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 des deutschen GeschGehG sowie alle wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensiblen oder vorteilhaften Informationen der SAZ oder von deren Kunden, die dem Lieferanten bekannt werden oder im Rahmen der Vorgespräche der Parteien bereits bekannt geworden sind, auf welche der Lieferant oder seine Mitarbeiter einen Zugriff erhalten und/oder diese an einem Bildschirm/Endgerät sichtbar machen können. „Vertrauliche Informationen“ können auch solche Informationen sein, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist, etwa, weil sie sich auf Kalkulations-, Abrechnungs- und Ausschreibungsunterlagen oder auf vertragliche Regelungen der SAZ, etwa mit ihren Kunden, beziehen. Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen.
12.5. „Öffentlich bekannte Informationen“ sind solche, die nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits dem Lieferanten oder seinen Organen, Angestellten und Bevollmächtigten („Vertreter“) zugänglich waren bzw. ohne deren Verschulden während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden. Der Begriff „vertrauliche Information“ umfasst nicht solche Informationen, die dem Lieferanten auf anderem Wege als durch SAZ bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde. Ein Reverse Engineering („Rückbau“ im Sinne von § 3 (1) Nr. 2 b) des deutschen GeschGehG) seitens des Lieferanten ist dabei ausgeschlossen.
12.6. Diese Verpflichtung zum Schutze vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine (auch strafrechtliche) Rechtspflicht zur Weitergabe/Herausgabe besteht oder die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Der Lieferant verpflichtet sich, SAZ vor Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.
12.7. Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon können vom Lieferanten auf einer need-to-know Basis an externe Berater, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, oder solche Vertreter weitergegeben werden, die zur betreffenden Auftragsdurchführung benötigt werden und von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet und gleichlautend verpflichtet wurden oder einer gesetzlichen Pflicht zur Berufsverschwiegenheit unterliegen. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch diese einzustehen. Der Lieferant darf Subunternehmer, die von den vertraulichen Informationen Kenntnis erlangen sollen, lediglich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SAZ im Rahmen der Erfüllung der beauftragten Tätigkeiten einsetzen. Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen sind auch diesen nachweislich aufzuerlegen. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit der Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen eine Übertragung von Eigentums- oder Ausschließlichkeitsrechten an diesen Informationen in keiner Weise verbunden ist. Alle an den geheimhaltungsbedürftigen Informationen bestehenden Rechte verbleiben im Eigentum der SAZ.
12.8. Der Lieferant trifft in seinem Betriebs- und Einflussbereich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kenntnisnahme und Verwertung der ihm von SAZ übermittelten oder sonst offen gelegten Daten, unabhängig davon, ob es sich im Zeitpunkt der Verarbeitung um personenbezogene Daten handelt, durch Dritte zu verhindern. Er sorgt dafür, dass die Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung dieser Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung erfolgt ist. Seine Mitarbeiter und Angestellten sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Dienstvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
12.9. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis. Die Parteien werden bei einer im Vertrag vereinbarten Auftragsverarbeitung einen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Vertrag schließen (nach Empfehlung der Aufsichtsbehörde, sofern sich die Parteien auf keinen anderen Standard einigen können).
12.10. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch SAZ wird der Lieferant alle vorliegenden vertraulichen Informationen und aufgrund dieser Informationen gefertigten weiteren Unterlagen an SAZ zurücksenden bzw. ihr die Vernichtung der Informationen und Unterlagen nachvollziehbar nachweisen. Eine Löschung erfolgt nicht, soweit die Informationen für die Durchführung eines Vertrages zwischen den Parteien verwendet werden sollen oder eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher/gerichtlicher Anordnung besteht; in diesem Fall ist die weitere Speicherung der vertraulichen Informationen durch den Lieferanten nur zum Zwecke der Erfüllung dieser Verpflichtungen zulässig. Der Lieferant ist berechtigt, nach Auftragsende für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsfristen eine Dokumentation zum Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu archivieren.
12.11. SAZ ist dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Der Lieferant gewährt dazu nach Absprache und ggfs. Beteiligung der jeweiligen Datenschutzbeauftragten ungehinderten Zutritt und Zugang zu informationsverarbeitenden Systemen, Dateien und Informationen, die mit der Durchführung der Tätigkeiten in Verbindung stehen. SAZ sind durch den Lieferanten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Kontrollfunktion benötigt werden. Der Lieferant hat SAZ auf Aufforderung mitzuteilen, welche vertraulichen Informationen zurückgesendet oder vernichtet und welche aufbewahrt wurden. Die Mitteilung, dass bestimmte Unterlagen oder Informationen aufbewahrt wurden, ist zu begründen.
12.12. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialien, Websites, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen, SAZ nicht als Referenzkunde angeben und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
12.13. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Bildern, Berechnungen, Daten, Texten, Beschreibungen und anderen Unterlagen sowie von uns geschaffenen Gestaltungen wie Layouts (nachfolgend „Unterlagen“) behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
12.14. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
13. Kundenschutzvereinbarung
13.1. SAZ erhält Kundenschutz für alle Aufträge, die sie während der vereinbarten Geltung dieser AGB dem Lieferanten als Subunternehmer erteilt. Der Kundenschutz beginnt, sobald SAZ dem Lieferanten den Endkunden mitteilt, spätestens, sobald der Lieferant aus der Korrespondenz oder während der Vertragsdurchführung vom Endkunden erfährt.
13.2. Der Lieferant wird Kunden der SAZ mit Sitz in Deutschland, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit für SAZ erfährt, während der Dauer der Vertragsdurchführung und bis zu ein Jahr nach Ablieferung des Letzten seiner Werke nicht aktiv und werbend angehen, um ihnen vergleichbare Lieferungen oder Leistungen unmittelbar anzubieten, soweit diese Kunden bei Ende der Vertragsdurchführung nicht bereits in einem laufenden Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten stehen. Der Lieferant wird insofern nicht versuchen, die Stellung der SAZ als zwischengeschaltetes Unternehmen zu umgehen oder diese, und sei es auch nur teilweise, auszuschließen.
13.3. Wendet sich während der Dauer der Vertragsdurchführung ein Kunde der SAZ direkt an den Lieferanten, um Lieferungen oder Leistungen der für SAZ erbrachten Art unmittelbar nachzufragen, und ist dem Lieferanten bekannt, dass es sich um einen Kunden der SAZ handelt, so verweist er diesen Kunden an SAZ.
14. Einhaltung von Gesetzen
14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
14.2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
14.3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. B. I. 15. enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1. Es gilt das an unserem Sitz geltende Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, so ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, vorbehaltlich eines etwaigen ausschließlichen gesetzlichen Gerichtsstandes, unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Beide Seiten bleiben jedoch zur Erhebung der Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Partei berechtigt.
15.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Zahlungsort.
II. Besondere Bedingungen im Bereich EDV, Softwareerstellung und Bürotechnik
1. Leistungsstandards
1.1. Die vertraglich festgelegten Aufgaben wird der Lieferant nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Einsatz fabrikneuer Hardware sowie von Software in der hierfür zuletzt verfügbaren Version erbringen, soweit nicht anders vereinbart; entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme. Er hat die volle Kompatibilität der eingesetzten Hard- und Software mit der bei uns eingesetzten EDV-Anlage hinsichtlich der vom Projekt umfassten Komponenten und der relevanten Funktionen zum Zeitpunkt der Abnahme sicherzustellen. Neuwertige Sachen, z. B. Renew-Geräte, stehen Neugeräten nicht gleich und werden von uns nicht als Erfüllung akzeptiert, ausgenommen sind Ersatzteile.
1.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist bei grundsätzlich permanenter Betriebszeit eine Verfügbarkeit der vom Projekt umfassten Komponenten von 99,5 % im Jahresdurchschnitt geschuldet. Die Verfügbarkeit kann darüber hinaus während geplanter Wartungsarbeiten eingeschränkt sein. Wartungsarbeiten erfolgen in der Regel außerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten.
1.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, wenn in den Lieferbedingungen des Lieferanten eine kürzere Frist vorgesehen ist. Bei separat gepreisten und/oder funktionell eigenständigen Projektteilen ist ein Teilrücktritt nicht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird durch eine Mängelrüge gehemmt, bis die Fehlerbeseitigung abgenommen ist.
2. Abnahme
2.1. Alle Lieferungen und Leistungen, die mit Montage-, Installations- oder Konfigurationspflichten des Lieferanten verbunden sind, bedürfen der förmlichen Abnahme als vertragsgemäß. Zahlungen werden nicht vor Abnahme fällig.
2.2. Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch die SAZ, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Ist das der Fall, haben wir die Leistungen unverzüglich freizugeben. Erachtet die SAZ die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat sie ihre Beanstandungen dem Lieferanten binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen. Die Abnahme wird wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel sind vom Lieferanten schnellstmöglich zu beheben. Bei mehreren Projektteilen erfolgen Teilabnahmen nur unter dem Vorbehalt der Interoperabilität mit den anderen Projektteilen.
3. Softwareerstellung
3.1. Ist die Erstellung einer Software geschuldet, so ist der Lieferant neben der Überlassung des ablauffähigen Programms einschließlich Quellcodedokumentation auch zur Überlassung des dem Programm entsprechenden Quellcodes in der dem Anforderungsprofil der SAZ zu entnehmenden höheren Programmiersprache verpflichtet. Enthält das Anforderungsprofil diesbezüglich keine Bestimmung, ist eine gängige höhere Programmiersprache zu verwenden. Zum Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht wird. Die entsprechende Dokumentation kann teilweise im Quellcode (Kommentarzeilen) enthalten sein, darf sich jedoch nicht allein hierauf beschränken, sondern muss zumindest einen zusammenhängenden Gesamtüberblick in Schriftform umfassen.
3.2. Die Höhe der Vergütung für die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Parteivereinbarung. Die Auftragssummen der einzelnen Leistungsabschnitte sind jeweils nach erfolgreicher Abnahme/Freigabe und Erhalt einer den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig. Der Lieferant trägt vorbehaltlich abweichender Regelung seine sämtlichen Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter selbst. Reisezeiten sind nicht zu vergüten.
3.3. Urheberrechtlich geschützte Werke, welche der Lieferant in Erfüllung seiner Pflichten schafft, werden zu dem Zweck hergestellt, die SAZ zur umfassenden und ausschließlichen Nutzung und Auswertung solcher Werke in die Lage zu versetzen, und zwar auch durch Verwertungs- und Nutzungsarten sowie deren Gebrauch, die bei Vertragsschluss oder bei der Schaffung der Werke noch nicht zum Zweck der SAZ oder deren Kunden gehörten.
3.3.1. Im Hinblick darauf räumt der Lieferant der SAZ im Rahmen des Vertragszwecks für die Dauer des Urheberrechtsschutzes einschließlich etwaiger Schutzfristenverlängerungen an der nach dem Vertrag überlassenen und vom Lieferanten erstellten Software, einschließlich der vom Lieferanten erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare ausschließliche Nutzungsrechte - hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardsoftware als einfache Nutzungsrechte - und Bearbeitungsrechte ein.
3.3.2. Dazu zählen insbesondere:
(a) das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten einschließlich SSD, RAM, CPU, Video- und Grafikkarten, Blu-ray Discs, DVD, CD-ROM, Speicherkarten jeder Art, USB-Sticks, auf mobilen Endgeräten etc. sowie über alle Kommunikationswege, insbesondere im Rahmen des Cloud-Computings oder des Angebots an die Öffentlichkeit und zur Übertragung in eine andere Programmiersprache;
(b) das Recht zur umfassenden Umarbeitung (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) der Leistungen, auch zur Anpassung von Software an geänderte Einsatzbedingungen, beispielsweise zum Einsatz in mobilen Endgeräten wie Smartphones, Smartwatches etc., zur Übertragung in eine andere Programmiersprache, zum Erstellen von Schnittstellen sowie zur Weiterentwicklung der Software und Verbindung der Leistungen des Lieferanten mit Leistungen anderer, zum Löschen der Leistungen und zur Verwertung des Ergebnisses dieser Umarbeitungen in jeglicher Form entsprechend den in dieser Vereinbarung genannten Befugnissen;
(c) das Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung, zum Leasing und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (z.B. zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing bzw. als Software as a Service u.Ä. sowie über das Internet, unternehmenseigene Intranets oder andere Netze);
(d) das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, insbesondere als Angebot zur Fernübertragung (Downloads);
(e) das Recht, die Software sonst wie zugänglich zu machen, z.B. durch den Einsatz in Netzwerken, ohne dass eine Verbreitung erfolgt oder diese öffentlich ist (etwa in Client-Server Umgebungen, beim Application Service Providing u.Ä.);
(f) das Recht, die Nutzung der Software in jeder zulässigen Weise zu beschränken, sei es für die private Nutzung, die nichtkommerzielle Nutzung, die Nutzung in Unternehmen, in Unternehmensverbünden (Konzernen), in Branchen, mit bestimmter oder bestimmbarer Hardware (z.B. als OEM-Software, gebunden an eine CPU oder Ähnliches), nutzerbezogen („Named User“), als Open Source Software, als Testversion, Update, Upgrade u.Ä.
3.3.3. Die SAZ ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Das Recht zur Nutzung in geänderter, insbesondere übersetzter, verkürzter, ergänzter, aktualisierter oder fortentwickelter Fassung, einschließlich des Rechts, die Werke zu vermieten oder zu verleihen, ist mit eingeräumt. Der SAZ ist jedoch weder zu einer Vervielfältigung und Verbreitung der Werke noch zu einer sonstigen Nutzung verpflichtet.
3.3.4. Der Lieferant ermächtigt die SAZ als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hiermit, die ihr übertragenen Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen.
3.3.5. Die SAZ ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Lieferanten ganz oder teilweise auf Dritte, etwa auf ihre Kunden, zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. Die Entscheidung über die Vergabe von Lizenzen (Art und Umfang, Konditionen etc.) an Dritte, einschließlich der mit der SAZ verbundenen Unternehmen, steht im freien Ermessen der SAZ.
3.4. Der Lieferant sichert der SAZ hinsichtlich der von ihm erstellten Software einschließlich Dokumentation den Bestand der eingeräumten Rechte zu. Er sichert des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen. Der Lieferant hält SAZ von eventuellen Nachvergütungsansprüchen der von ihm beauftragten Programmierer frei.
3.5. Der Lieferant stellt auf eigene Kosten die SAZ von allen Ansprüchen Dritter aus vom Lieferanten zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Die SAZ wird den Lieferanten unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
3.6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Lieferant – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der SAZ – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
(a) nach vorheriger Absprache mit uns Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
(b) für uns die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
3.7. Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, sog. „Freie Software“ oder „Open Source Software“, d.h. Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann (OSS), in Leistungen zum Zwecke der Vertragserfüllung einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn deren Lizenz- und Nutzungsbestimmungen den Gebrauch dieser OSS für die vertraglichen Leistungen sowohl in ursprünglicher, geänderter, abgeleiteter als auch sonstiger Form ausdrücklich gestatten. Der Einsatz von OSS kann im Einzelfall gestattet werden, wenn der Lieferant den Einsatz einer OSS vorher bei SAZ beantragt, die dazugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen übermittelt, die Gründe (Vorteile/Nutzen) für den Einsatz von OSS mitteilt und SAZ in die Nutzung dieser OSS zur Vertragserfüllung schriftlich einwilligt. Eine Nutzung von OSS ohne die vorherige Einwilligung von SAZ ist eine wesentliche vertragliche Pflichtverletzung.
4. Zusammenarbeit
4.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
4.2. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Der Projektmanager des Lieferanten ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller von der SAZ geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektmanager hat der SAZ stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektmanager kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
4.3. Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektmanager des Lieferanten zu dokumentieren und von der SAZ schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen (Textform genügt).
5. Change Requests
5.1. Will die SAZ den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch gegenüber dem Lieferanten äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die SAZ ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
5.2. Der Lieferant prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies der SAZ mit und weist sie darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die SAZ ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung des Änderungswunsches durch.
5.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Lieferanten der SAZ die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass die SAZ mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
5.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Lieferanten wird der SAZ die neuen Termine mitteilen.
7. Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. B. I. gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.
III. Besondere Bedingungen im Bereich Lettershop und Druck
1. Anwendungsbereich
Diese besonderen Bedingungen gelten für alle Aufträge über Lettershop-Leistungen, das umfasst neben Druckaufträgen ergänzende Leistungen wie EDV-Vorbereitung, Kuvertierung und Postauflieferung.
2. Auftragsdurchführung
2.1. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann gemeinsam nach einer interessengerechten Lösung suchen. Sind die von der SAZ zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Lieferant Fehler, ist er verpflichtet, uns darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten.
2.2. Der Lieferant verarbeitet die Druckdaten nach Vorgaben der SAZ und prüft die angelieferten Daten auf Druckbarkeit. Ist Prozess-Standard-Offsetdruck (PSO) beauftragt, wird gemäß ISO 12647-2 gedruckt und von dem Lieferanten nach dieser Norm auch ein jederzeit messtechnisch nachweisbarer Qualitätsstandard in der Produktionskette dokumentiert.
2.3. Vor Fertigungsbeginn sind der SAZ Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen und so weiter vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von uns schriftlich oder in Textform freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind verbindlich.
2.4. Nach Produktionsbeginn sind SAZ unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach schriftlicher Freigabe der Ausfallmuster durch SAZ erfolgen (Textform genügt).
2.5. Der Lieferant hat die bestellte Stückzahl zu liefern. Mehr- oder Minderlieferungen werden nicht akzeptiert.
2.6. Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und der SAZ nach Beendigung des Auftrags zu Eigentum und Nutzung herauszugeben.
2.7. Ist ein Postauflieferungstermin (PAL) vereinbart, wird der Lieferant uns sofort, ohne schuldhaftes Zögern, in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für sie erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der PAL nicht eingehalten werden kann. Ist der PAL als „fix“ vereinbart, stehen uns Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) auch ohne Nachfrist zu.
2.8. Ohne vorherige Zustimmung der SAZ darf der Lieferant keine Nachunternehmer einschalten und seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf diese übertragen. SAZ kann einen Nachunternehmer aus wichtigem Grund zurückweisen, etwa bei berechtigten Zweifeln an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation oder bei einem Nachunternehmer außerhalb des Sitzlandes des Lieferanten.
3. Datenschutz
3.1. Der Lieferant wird im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung, etwa bei der Verwaltung und Nutzung von Einsatzadressen zur Adressierung, personenbezogene Daten an Dritte, wie Unterauftragnehmer der Druckerei, nur liefern und/oder für diese zur Einsicht oder zum Abruf bereit zu halten, wenn wir dem vorher zugestimmt haben. Wir können jederzeit die Abgabe und Einhaltung einer Erklärung verlangen, die einer von einem Direktmarketing-Spitzenverband empfohlenen Standard-Lettershop-Erklärung inhaltlich entspricht, und eine Auftragskontrolle gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht durchführen. Der Lieferant wird in seinem Verantwortungsbereich technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Forderungen des anwendbaren Datenschutzrechts entsprechen.
3.2. Der Lieferant verarbeitet und nutzt ihm zur Auftragsdurchführung überlassenen Daten allein im Rahmen von und nach unseren Weisungen. Von uns überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant hat diese sorgfältig zu verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Lieferant verwendet die Daten für keine anderen als die vertraglich bestimmten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, die Daten außerhalb der Zwecke des Hauptvertrages an Dritte weiterzugeben. Er bewahrt die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht länger auf, als wir es bestimmen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt. Kopien und Duplikate werden ohne unser Wissen nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind die durch den Verarbeitungsprozess bedingten (temporären) Kopien und Sicherheitskopien, soweit sie der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
3.3. Alle Mitarbeiter des Lieferanten, die mit Daten in Berührung kommen, sind nachweislich über die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Daten zu informieren. Falls diese Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen können, die für SAZ verarbeitet oder anderweitig genutzt werden, sind sie darüber hinaus vom Lieferanten auf das Datengeheimnis zu verpflichten, soweit noch nicht geschehen.
3.4. Der Lieferant hat bei Vertragsende oder jederzeit auf unser Verlangen die in seiner Verfügungsmacht befindlichen Datenträger, welche ihm von SAZ überlassen wurden, herauszugeben. Die für uns gespeicherten Daten sind nach Abwicklung des Auftrages in der EDV zu sperren und baldmöglichst zu löschen. Sicherungsbänder können beim nächsten Bereinigungslauf gelöscht werden. Soweit und solange eine Löschung nicht möglich ist, unterliegen die betreffenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen weiterhin der Vertraulichkeit.
3.5. Der Lieferant kann zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Unternehmen unterbeauftragen, diese sind vorab gegenüber SAZ zu benennen. SAZ hat ein sachlich zu begründendes Widerspruchsrecht. Der Lieferant hat für das Handeln jedes von ihm eingeschalteten Subunternehmers wie für eigenes Handeln einzustehen. Er ist verpflichtet, die Verfügungsberechtigung und die Kontrollrechte der SAZ sowie die Löschpflichten auch gegenüber den Subunternehmern abzusichern.
4. Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. B. I. gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.
IV. Besondere Bedingungen im Kreativbereich / Art Buying
1. Anwendungsbereich
Diese besonderen Bedingungen gelten für alle Aufträge, bei denen der Lieferant – etwa als Designbüro oder sonst Kreativschaffender - uns gegenüber kreative Leistungen erbringt und/oder Nutzungsrechte an kreativen Arbeitsergebnissen, insbesondere an urheberrechtlich, leistungsschutzrechtlich oder sonst rechtlich geschützten Werken, einräumt (nachfolgend zusammenfassend als „Werke“ bezeichnet) und bei denen nicht durch individuelle Regelung etwas Abweichendes vereinbart wird.
2. Auftragsabwicklung
2.1. Lieferung und Leistung des Lieferanten müssen dem Stand der Technik und von der SAZ vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.
2.2. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann die SAZ so bemessen, dass die SAZ den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Lieferant eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die SAZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
2.3. Der Lieferant hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von der SAZ angegebene Lieferanschrift – sonst am Sitz der SAZ – zu übermitteln.
2.4. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich.
2.5. Die Abnahme erfolgt, wenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, mit Ingebrauchnahme des Werkes, spätestens mit Ablauf von einer Woche nach Ablieferung, wenn sie bis dahin nicht abgelehnt wird.
2.6. Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung an den Lieferanten abgesandt wird.
2.7. Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Lieferanten eine Frist zu setzen ist, kann die SAZ diese so bemessen, dass die SAZ den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann.
2.8. Fotorechte an Fotos, die nicht vom Lieferanten durch eigene Fotografen hergestellt werden, insbesondere an Fotos von Bildagenturen und Bilddatenbanken, werden allein und unmittelbar von der SAZ erworben. Der Lieferant ist ohne ausdrückliche Freigabe der SAZ nicht bevollmächtigt, im Namen und/oder auf Rechnung der SAZ Produktionsaufträge zu vergeben oder Fotorechte einzukaufen.
2.9. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf unser Verlangen hat er geeignete Nachweise vorzulegen.
2.10. Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Lieferant von uns oder Dritten zur Durchführung des Auftrags erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr der SAZ zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
3. Nutzungsrechte an Arbeiten des Lieferanten
3.1.1. Soweit im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes geregelt wird, erfolgt eine Rechtseinräumung an den urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützten Werken und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend zusammengefasst: Werke), welche der Lieferant in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag schafft, nach dieser Ziffer B. IV. 3. Der Lieferant garantiert, insoweit verfügungsbefugt zu sein. Werke, welche der Lieferant in Erfüllung seiner Pflichten schafft, werden zu dem Zweck hergestellt, die SAZ zur umfassenden und ausschließlichen Nutzung und Auswertung solcher Werke in die Lage zu versetzen, und zwar auch durch Verwertungs- und Nutzungsarten sowie deren Gebrauch, die bei Vertragsschluss oder bei der Schaffung der Werke noch nicht zum Zweck der SAZ oder deren Kunden gehörten. Sollten diese Rechte im Einzelfall zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein, wird der Lieferant uns darauf hinweisen und nach unserer weiteren Weisung verfahren. Soweit bereits bestehendes Material vom Lieferanten in die Leistungsergebnisse eingebunden wird, gewährt der Lieferant der SAZ ein nicht-exklusives, weltweites, zeitlich unbefristetes, unterlizenzierbares, an ihre Kunden übertragbares und nicht gesondert zu vergütendes Recht zur Nutzung dieses bestehenden Materials nach Maßgabe des Auftragszwecks.
3.1.2. Neben dem ausschließlichen geistigen Eigentum erwirbt die SAZ an sämtlichen von dem Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten im Rahmen des Auftrags hergestellten körperlichen Gegenständen und Datenträgern (z. B. Fotos, Dias, Kontaktabzüge, Filmaufnahmen, Videobändern, Druckvorlagen, Negativmaterial, Illustrationen, Datenträgern wie Festplatten, CDs/DVDs und deren Derivaten, Werbematerialien, Plakaten, Anzeigen, Etiketten, Verpackungen usw.) sowie allen sonstigen Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen auch das ausschließliche und zeitlich unbefristete Sacheigentum mit Übergabe oder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse im Besitz des Lieferanten befinden, sind sie von diesem zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an uns zu übermitteln.
3.2. Im Rahmen des Vertragszwecks des Auftrags räumt der Lieferant der SAZ für die Dauer des Urheberrechtsschutzes einschließlich etwaiger Schutzfristenverlängerungen die ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Werken in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. SAZ erwirbt das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes zur Bearbeitung für alle Druckausgaben und elektronischen Ausgaben und in allen Sprachen sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Werke. Das Recht zur Nutzung in geänderter Form, einschließlich des Rechts, die Werke zu vermieten oder zu verleihen, ist mit eingeräumt. SAZ kann die Werke bis auf Weiteres ohne Angabe des Lieferanten sowohl selbst nutzen als auch durch entgeltliche oder unentgeltliche (auch teilweise) Vergabe von Rechten an Dritte, etwa an ihre Kunden, nutzen lassen. SAZ hat das Recht, die Werke des Lieferanten allein oder im Rahmen anderer Werke und Nutzungsformen in körperlicher oder unkörperlicher Form zu archivieren, in Sammlungen und/oder Datenbanken aufzunehmen und Dritten den Zugang hierzu in welcher Form auch immer zu gestatten (z.B. auf Kunden-Websites oder in vom Kunden genutzten Social-Media-Kanälen). SAZ kann insoweit auch einzelne Leistungen in kundenspezifischen werblichen Einzelmedien und in redaktionellen Medien wie Kundenmagazinen oder anderen Periodika des Kunden verwenden. Die Rechtseinräumung umfasst folgende ausschließliche und übertragbare Rechte:
3.2.1. Printrechte
das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke, ganz oder in Teilen, insbesondere auch durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z. B. (Digital-) Fotokopie); das Recht zur Bearbeitung oder zur sonstigen Umgestaltung der Werke in allen Teilen, auch im Wege der Weiterentwicklung zum Zwecke der Auswertung in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen;
das Recht zur Bearbeitung oder zur sonstigen Umgestaltung der Werke in allen Teilen, auch im Wege der Weiterentwicklung zum Zwecke der Auswertung in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen;
3.2.2. Elektronische Rechte
das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke oder Teilen davon, die unter Verwendung digitaler Speicher- und Wiedergabemedien hergestellt werden, unabhängig von der technischen Ausstattung, und unter Einschluss sämtlicher digitalen oder interaktiven Systeme (z. B. CD-ROM, E-Book und sonstige Formen des Electronic Publishing);
das Recht, die Werke ganz oder teilweise im Rahmen aller vertragsgegenständlichen Nutzungsarten in elektronische Datenbanken, elektronische Datennetze, Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechniken einer Vielzahl von Nutzern auf Abruf zur Wiedergabe oder Ausdruck öffentlich zugänglich zu machen, z. B. Push- und Pull-Techniken, und/oder zu senden, z. B. zum Empfang mittels eines Fernseh-, Computer-, Handy und/oder sonstigen, auch mobilen, Gerätes unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege (Kabel, Funk, Mikrowelle, Satellit) und sämtlicher Verfahren (GSM, UMTS, LTE etc.). Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der in diesem Vertrag erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung der Werke oder Teilen davon (ggfs. in Verbindung mit anderen Werken) durch den Nutzer zu ermöglichen; alle Rechte zur Sicherung künftiger Benutzung und zum Beobachten, Untersuchen und Testen sowie alle Rechte zur Dekompilierung;
3.2.3. Sonstige Rechte
das Recht, die Werke im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen, und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben;
das Recht, die Werke im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten, auch im Internet, zur Werbung für die SAZ oder Dritte, einschließlich für dessen/deren Produkte, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen, einschließlich des Rechts, die Werke in eigenen Datenbanken oder solchen Dritter (z. B. Amazon oder Google) einzuspeisen und zu Werbezwecken ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen;
alle sonstigen durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan, sofern eine Übertragung dieser Rechte gemäß den entsprechenden Bestimmungen sowie gesetzlich zulässig ist.
3.2.4. Filmwerke und Datenbanken
Ist Gegenstand eines Vertrages die Herstellung eines Filmwerks (Video) oder einer Datenbank, so sind sich die Parteien einig, dass SAZ immer Hersteller des Videos bzw. Datenbankhersteller ist. Sämtliche Rechte inklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte entstehen originär bei SAZ als Hersteller oder gehen spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf SAZ in vollem Umfang über. Zu deren Ausübung bedarf es keiner weiteren Erklärung des Lieferanten.
3.2.5. Die SAZ ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Die SAZ ist jedoch weder zu einer Vervielfältigung und Verbreitung der Werke, noch zu einer sonstigen Nutzung verpflichtet.
3.2.6. Der Lieferant ermächtigt die SAZ als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hiermit unwiderruflich, die ihr übertragenen Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Werke oder einzelner von deren Elementen vorzugehen.
3.2.7. Die SAZ kann die ihr vom Lieferanten eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Lieferanten bedarf. Die Entscheidung über die Vergabe von Lizenzen (Art und Umfang, Konditionen etc.) an Dritte, einschließlich der mit der SAZ verbundenen Unternehmen, steht im freien Ermessen der SAZ.
3.2.8. Sind der SAZ durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen der Parteien weitergehende Rechte als nach dieser Ziffer B. IV. 3. eingeräumt worden oder geschieht dies noch, so bleiben jene weitergehenden Rechte unberührt.
3.3. Zieht der Lieferant zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung erwerben und dementsprechend der SAZ übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird der Lieferant die SAZ darauf hinweisen und nach deren Weisungen verfahren. Soweit Dritte, wie z. B. Fotografen, Illustratoren, Modelle, Sprecher, Sänger usw. beauftragt werden, räumt der Lieferant der SAZ vor der Beauftragung im Hinblick auf die Honorarbemessung und die rechtliche Absicherung die Möglichkeit ein, den Umfang der Nutzungsrechte gemäß dieser Ziffer B. IV. 3. einzuschränken.
3.4. Der Lieferant garantiert, dass er sämtliche Urheber und Leistungsschutzberechtigten, die an den im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen und Gegenständen aufgrund einer mit ihm geschlossenen Vereinbarung mitgewirkt haben oder deren Leistungen oder Werke er übernommen hat, an ihren Erträgnissen im Sinne der urheberrechtlichen Bestimmungen angemessen beteiligt. Die SAZ übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Lieferant die SAZ auf erstes Auffordern frei. Der Lieferant stellt ferner durch entsprechende Vereinbarungen mit etwaigen von ihm beauftragten Arbeitnehmern oder Dritten sicher, dass die vertragsgemäße Benutzung der im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen und Gegenstände nicht durch etwaige Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird.
3.5. Die vorstehend genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten. Handlinggebühren für die Beschaffung von Fremdleistungen werden nicht gezahlt. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird der SAZ keine Künstlersozialversicherung in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Gebühren von Verwertungsgesellschaften.
3.6. Der Lieferant wird für die SAZ erarbeitete und von uns genehmigte und bestellte Entwürfe und deren Vorstufen nicht für andere SAZ verwenden (auch nicht in abgeänderter Form).
3.7. Der Lieferant verzichtet unwiderruflich in allen vertragsgegenständlichen Werbemitteln und Werken auf eine Urheber-Benennung und wird von ihm in die Erbringung seiner Leistungen eingeschaltete Dritte veranlassen, ebenfalls auf deren Benennung als Urheber zu verzichten. Über die namentliche Nennung des Lieferanten sowie über eine etwaige Ausgestaltung der Nennung entscheidet die SAZ.
3.8. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter sowie die Leistungsschutzrechte Dritter, etwa an Fremdagenturbildern oder an Standardprogrammen/Standardlayouts, wird der Lieferant in dem Umfang an uns übertragen, wie es für die Durchführung der vereinbarten Projekte erforderlich ist.
3.9. Die SAZ übernimmt keine Nutzungsverpflichtung und ist jederzeit berechtigt, die Nutzung etwaiger im Rahmen des Vertrages entstandener Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen einzustellen. Ausgleichsansprüche des Lieferanten wegen beauftragter Leistungen, die dadurch bis zum ordentlichen Vertragsende nicht mehr durchgeführt werden können, bleiben unberührt.
4. Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. B. I. gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.
Stand Juli 2019 © SAZ Services AG, St. Gallen, Schweiz; SAZ Services GmbH, Garbsen, Deutschland. Nachdruck, Vervielfältigung und Teilauszüge sind nicht gestattet.
AGB für die Pacht von Adressdaten für eine Postaussendung der SAZ Services AG, CH-St. Gallen im PDF-Format zum Download
1. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten bei der Pacht von Adressdaten (auch Adressmiete genannt) von der SAZ Services AG, Davidstrasse 38, 9000 St. Gallen, Schweiz. Die AGB sind für den Business-to-Business-Bereich konzipiert, sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Der Auftragsumfang ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Diese gilt vorrangig zu diesen AGB. Der Kunde versichert, nicht auf fremde Rechnung und nicht im fremden Interesse zu handeln.
2. Eine Verarbeitung der gelieferten personenbezogenen Daten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er diese für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Massnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, benötigt, die Verarbeitung der Trefferdaten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Kunden erforderlich ist, er diese für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person benötigt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden erforderlich ist und nicht die Schutzinteressen der betroffenen Person im Einzelfall überwiegen. Postalische Direktwerbung gegenüber dem Betroffenen ist generell durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt. Das berechtigte Interesse ist vom Kunden nachprüfbar zu dokumentieren. Der Abgleich mit oder die Anreicherung einer Referenz- oder Haushaltsdatenbank ist nicht erlaubt. Hiermit sind Zusammenstellungen von Adressdaten natürlicher Personen gemeint, wobei eine Abdeckung aller privaten Haushalte innerhalb eines Gebietes angestrebt wird und der Dateninhaber zu einem wesentlichen Teil der Betroffenen keine Kunden- oder Interessentenbeziehung unterhält.
3. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde bei vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die ihm gelieferten Anschriftendaten ausschliesslich für eigene Geschäftszwecke für eine einmalige Werbesendung/Mailing zu nutzen. Die Überstellung erfolgt an einen vom Kunden eingeschalteten Auftragsverarbeiter, der die Werbesendungen/Mailings postaufliefert. Anschriften, die der Kunde aufgrund von Retourenvermerken erhält, darf er nochmals einmalig mit der bereits freigegebenen Aktion bewerben. Eine Mehrfachnutzung und/oder dauerhafte Speicherung der Anschriftendaten ist ansonsten untersagt. Der Kunde haftet insoweit auch für seine Erfüllungsgehilfen und Auftragsverarbeiter. Dem Kunden ist es ferner nicht gestattet, die Anschriftendaten selbst oder durch Dritte, ganz oder in Teilen, in elektronischer oder analoger Form zu vermarkten oder ohne unsere Zustimmung an verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte weiterzugeben. Für Prüfzwecke wird unter Wahrung des Datenschutzes ein Sicherungs- und Kontrollsystem verwendet, das nach dem jeweiligen Stand der Technik ergänzt und erweitert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass in jede Adressenlieferung maximal 50 Kontrolladressen je Adressengruppe einarbeitet werden, um kontrollieren zu können, ob die gelieferten Adressen unbefugt weiter genutzt wurden. Ein Vertragsverstoss des Kunden wird bereits bei Vorlage einer einzigen unrechtmässig verwendeten Kontrolladresse oder eines damit vergleichbaren Kontrollmittels vermutet. Der Kunde kann sich entlasten.
4. Verwendet der Kunde von der SAZ Services AG gelieferte Daten schuldhaft in einer Weise, die ihm nicht vertraglich gestattet ist, insbesondere werden für einen einmaligen Einsatz gelieferte Daten ein weiteres Mal eingesetzt, so wird eine Konventionalstrafe in Höhe des 10fachen Entgelts (netto) desjenigen Auftrages, in dessen Ausführung die Daten geliefert wurden, fällig, mindestens jedoch in Höhe von 5.100,- EUR. Gegen eine Konventionalstrafe ist dem Kunden eine Aufrechnung nicht gestattet; die Konventionalstrafe kann auch nicht mit einem Guthaben aufgrund eventueller Vorauszahlungen des Kunden verrechnet werden. Die Konventionalstrafe ist vom zuständigen Gericht dem Grunde und der Höhe nach voll überprüfbar. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der weiteren Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.
5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die postalische Zustellbarkeit aller angemieteten Adressen nicht gewährleistet und daher auch nicht vereinbart werden kann. Wir können je nach der mit dem Kunden vereinbarten Qualitätsstufe nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage dahingehend treffen, dass eine postalische Zustellung unseres Wissens nach im Einzelfall möglich ist, da wir dies letztlich nicht beeinflussen können (Versterben, Umzug des Betroffenen, fehlende Kennzeichnung des Briefkastens etc.). Im Zweifel ist eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet. Es wird nicht dafür gehaftet, dass der vom Kunden mit der Werbeaussendung/dem Mailing verfolgte Zweck erreicht wird, insbesondere wird kein Werbeerfolg oder eine bestimmte Responsequote geschuldet. Eine ausdrücklich zugesagte Retourenvergütung wird nur dann gewährt, sofern die Retouren einen Anteil von 4 % der Gesamtaussendung übersteigen. Der Anspruch ist nur gegeben, sofern der Kunde die Retouren nachweist und uns die Retouren körperlich für die Überprüfung der absoluten Zahl der Retouren zur Verfügung stellt. Der geforderte Nachweis muss innerhalb von sechs Wochen nach Lieferung der Adresslisten an den mit der Postauflieferung betrauten Dienstleister, spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Postauflieferung der entsprechenden Sendung erfolgen (Ausschlussfrist).
6. Dem Kunden wird nur im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes. Schadenersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
7. Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder eine Datenbeschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemässer Datensicherung des Kunden erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
8. Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, ausser bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei grobem Verschulden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
9. Bei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden gelten ergänzend die vom Council Listbroker im DDV, Arbeitsgemeinschaft Handelsbrauch, festgestellten Handelsbräuche im Listbroking.
Stand Oktober 2018 © SAZ Services AG, St. Gallen, Schweiz. Nachdruck, Vervielfältigung und Teilauszüge sind nicht gestattet.