Der Einsatz von Fotos in der Öffentlichkeitsarbeit – ein rechtliches Minenfeld (Teil 2)

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Persönlichkeitsrechte

Eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild. Grundsätzlich dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, etwa in einer Publikation oder im Internet.

Der Bildverwender muss im Streitfall beweisen können, dass eine Einwilligung der abgebildeten Person – meist Model Release genannt – oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt. Sonst drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Abgebildeten.

Bildagenturen und Stockarchive sichern meist das Vorliegen einer Einwilligung für den lizenzierten Zweck zu. Das sollte man im Kleingedruckten genau nachlesen. Bei selbst oder durch Beauftragte aufgenommenen Fotos stellt sich die Problematik dann unmittelbar.

Eine Einwilligung muss meist ausdrücklich erteilt werden, das sollte aus Beweisgründen schriftlich geschehen. Der Bildverwender hat darauf zu achten, dass alle von ihm geplanten Verwendungen durch die Einwilligungserklärung abgedeckt werden, also etwa eine Print-, Online- und Archivnutzung.

Die Einwilligung kann auch stillschweigend erteilt werden, dazu muss der Abgebildete aber zumindest das Fotografieren bemerkt haben und den späteren Verwendungszweck kennen, das gilt besonders bei einer kommerziellen Nutzung. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des Erziehungsberechtigten sowie der Einwilligung des einsichtsfähigen Kindes (diese ist wohl ab dessen 14. Lebensjahr gegeben).

Erhält der Abgebildete ein Entgelt (das Gesetz spricht von „Entlohnung“), dann gilt eine Einwilligung im Zweifel als erteilt.

Wenn keine Einwilligung zu erhalten ist, besteht immer noch die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Ausnahme greift.

Eine Einwilligung kann etwa entfallen bei Personen der Zeitgeschichte. Medienunternehmen können sich im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung meistens auf diese Ausnahmevorschrift berufen.

Früher wurde zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte, wie bekannten Politikern oder Künstlern, und relativen Personen der Zeitgeschichte, bei denen es einen auf diese Personen bezogenen aktuellen Anlass zur Berichterstattung gibt, unterschieden. Seit der „Caroline“ Entscheidung des EGMR (vom 24.06.2004, Beschwerde-Nr. 59320/00) ist ein ereignisunabhängiges Interesse der Öffentlichkeit an einer Abbildung Prominenter als absoluter Personen der Zeitgeschichte, etwa bei alltäglichen Vorgängen wie Einkaufen, Sport treiben etc., nicht mehr ausreichend.

Man wird jetzt in jedem Einzelfall die öffentliche Relevanz des abgebildeten Vorgangs bewerten und mit dem Recht des Betroffenen am eigenen Bild abzuwägen haben. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung muss eine Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte haben, um für die Veröffentlichung den Ausschlag zu geben. Umgekehrt kann eine Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, keinen Eingriff in das Recht des abgebildeten Prominenten am eigenen Bild rechtfertigen.

Bei der Abbildung Prominenter auf dem Titelbild ist es wichtig, dass ein redaktioneller Artikel im Innenteil der Publikation, der meinungsbildend ist, darauf Bezug nimmt. Sonst sieht es so aus, als solle nur der Werbewert des Prominenten ausgenutzt werden.

Eine Einwilligung kann auch entfallen, wenn eine - erkennbare - Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit ist. Danach müsste man sich die Personenabbildung wegdenken können, ohne dass sich die Aussage des Bildes verändern würde. Die Abbildung der Person muss in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund treten, sie darf nicht die Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

Zunächst ist dabei zu prüfen, ob die abgebildete Person überhaupt erkennbar (identifizierbar) ist. Eine Erkennbarkeit aufgrund Statur, Haltung, Frisur, Begleitumstände etc. für Betrachter, die den Abgebildeten gut kennen, genügt. Bei einer Erkennbarkeit ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob gerade die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt, so dass die Person auch entfallen könnte. Die Kontrollfrage lautet: kann die Abbildung der betreffenden Personen entfallen, ohne dass hierdurch der Gegenstand und der Charakter des Bildes insgesamt verändert wird?

Dann gibt es noch die Ausnahmeregelung von Versammlungsbildern. Dabei kommt es auf die Abbildung einer Menschenansammlung, die in der Öffentlichkeit einem gemeinsamen Zweck nachgeht, an. Das ist etwa bei Karnevalsumzügen oder Demonstrationen der Fall. Hier kann man nicht jeden um Erlaubnis fragen, so dass es darauf auch nicht ankommt. Wichtig ist, ob die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist.

Grenzwertig sind Hochzeiten und Beerdigungen, da diese Feierlichkeiten meist einen privaten und familiären Charakter haben. Menschen, die auf den Bus warten, Schaulustige bei Unfällen oder generell Fahrgäste eines Verkehrsmittels bilden noch keine Versammlung. Bei Einzelpersonen, die im Bild herausgegriffen werden, kann es Probleme geben. Hier kann die Argumentation helfen, dass es sich um eine besonders auffällige Person handelt, welche den Charakter der Veranstaltung mitprägt.

Schließlich gibt es noch eine Ausnahme für Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, deren Verbreitung aber – ausschließlich – einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Vorschrift gilt entsprechend für wissenschaftliche Zwecke, sie hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung.

Greift eine der vorgenannten gesetzlichen Ausnahmen, bleibt abschließend noch zu prüfen, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten im Einzelfall verletzt werden. So kann etwa die Abbildung auf dem Werbeplakat einer politischen Partei unzulässig sein, auch wenn der Abgebildete nur als Beiwerk erscheint. Hier gibt es eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung. Am wichtigsten sind drei Fallgruppen, die immer wieder Probleme bereiten: eine Herabsetzung der Person, eine Verletzung der Privatsphäre und eine Verwendung für Werbezwecke ohne redaktionellen Zusammenhang.

Der postmortale Bildnisschutz dauert bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des Abgebildeten an, er wird durch die Angehörigen wahrgenommen. Auch danach sind im Einzelfall bei Verletzung der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts noch Abwehransprüche möglich.

Sachaufnahmen

Selbst die Veröffentlichung von Sachaufnahmen ist manchmal nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich. Auch daran sollte der Bildverwender denken.

Soweit nicht von öffentlichem Grund aus fotografiert werden kann, sondern etwa eine private Gartenanlage oder das Haus betreten werden muss, ist das Hausrecht der Eigentümer/Besitzer betroffen. Eine nicht-private Verwendung der dann aufgenommenen Fotos, etwa für Werbemailings, muss vor Beginn der Aufnahmen mitgeteilt werden, ansonsten kann die Verbreitung der Fotos untersagt werden.

Individuell gestaltete Häuser und Gartenanlagen sind urheberrechtlich vor einer Vervielfältigung und Verbreitung geschützt. Fotos sind derartige Vervielfältigungen, das Abdrucken in einer Publikation ist eine Verbreitung. Damit ist grundsätzlich eine Einwilligung des (Landschafts-)Architekten erforderlich.

Auch im Garten aufgestellte Kunstwerke oder künstlerisch gestaltete Bauwerke sind urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für die zugrunde liegenden Pläne.

Hauptausnahme für eine freie Verwendung ist die urheberrechtliche Panoramafreiheit. Werke, die sich bleibend (also nicht zeitlich begrenzt) an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, können als Wiedergabe des Straßenbildes fotografiert werden.

Die Panoramafreiheit gilt allerdings nur für den ohne Einsatz von Hilfsmitteln einsehbaren Bereich. Aufnahmen nach Überwinden von Zäunen oder aus erhöhter Perspektive, wie vom Balkon des Nachbarn, von Leitern oder aus Hubschraubern, sind nicht von dieser Ausnahme gedeckt.

Eine weitere wichtige Ausnahme ist die Verwendung in Print- und Onlinemedien im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung über Tagesereignisse, etwa die Wiedergabe eines Kunstwerkes in dem Bericht über eine Ausstellungseröffnung. Privilegiert ist nur eine aktuelle „Gegenwartsberichterstattung“, wobei die geforderte Aktualität in der Regel in einem Zeitraum bis zu sechs Wochen vor und bis zu sechs Wochen nach dem Ereignis gewahrt ist. Jahresrückblicke oder ein Jahresbildband fallen schon nicht mehr darunter, ebenfalls nicht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für ein Online-Archiv mit der unbefristeten Möglichkeit zum Abruf.

Urheberrechtlich zulässig sind (Bild-)Zitate von veröffentlichten Werken im Rahmen des Zitatzwecks. Dieser ist zwar nicht zeitlich beschränkt, bei Zitaten braucht es jedoch immer eine geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk, zudem ist die Quelle anzugeben.

Urheberrechtliche Werke, die nur „unwesentliches Beiwerk“ sind, also auch weggelassen werden könnten, ohne dass dies dem Betrachter auffällt und ohne die Wirkung des Bildes im geringsten zu verändern, können auch ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Diese Ausnahme wird sehr eng ausgelegt, was gerade im Rahmen einer kommerziellen Nutzung zu bedenken ist.

Sofern die Vorlage zur Vervielfältigung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch gestattet. Hierbei dürfen allerdings nicht mehr als sieben Kopien hergestellt werden. Verboten bleibt aber eine Verbreitung der Vervielfältigungsstücke oder deren öffentliche Wiedergabe im Internet.

 

Autor: Rechtsanwalt Ralf Rösler, Herford
www.roesler.de

 

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