Der Einsatz von Fotos in der Öffentlichkeitsarbeit – ein rechtliches Minenfeld (Teil 1)

Rechtsanwalt Ralf RöslerRechtsanwalt Ralf RöslerEin einprägsames Bild kann viele Worte ersetzen, doch gerade der Einsatz von nicht selbst aufgenommenen Lichtbildern in der eigenen Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit bringt oft Probleme mit sich, meist in Form kostenpflichtiger Abmahnungen.

Das ständig steigende Bildangebot im Internet und die dadurch sinkenden Preise dürfen nicht dazu verführen, im Bereich des Bildeinkaufs Nachlässigkeiten zu begehen. Auch der gute Zweck, etwa eine Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen, kann nicht alle Mittel heiligen. Das zu glauben, könnte nachträglich teuer werden, denn bei Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bildbereich haftet der Bildverwender auch ohne Verschulden auf Unterlassung.

Drei Bereiche sind im Wesentlichen zu unterscheiden und vor einer Bildveröffentlichung zu klären: das Urheberrecht des Fotografen, die persönlichen Rechte der auf den Fotos abgebildeten Personen und schließlich der Schutz abgebildeter Sachen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke als Ergebnis persönlicher geistiger Schöpfungen. Ideen und abstrakte Vorstellungen sind dabei noch nicht schutzfähig, sondern erst die konkrete Umsetzung ab einer gewissen Gestaltungshöhe und Individualität. Fotos mit einem Mindestmaß an künstlerischer Gestaltungshöhe sind so als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt. Aber auch alle anderen Fotos, etwa Schnappschüsse und naturgetreue Fotos von Gegenständen, genießen einen Lichtbildschutz allein aufgrund der rein technischen Leistung. Bei einem Lichtbildwerk kann schon die Übernahme prägender Teile bzw. deren Nachstellen unzulässig sein, einfache Lichtbilder sind grundsätzlich nur gegen eine identische Übernahme geschützt.

Während das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert der Lichtbildschutz bei einfachen Lichtbildern nur bis zu 50 Jahre nach deren Erscheinen bzw. ihrer Herstellung. Die Berechnung der Schutzdauer kann aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen mit Übergangsbestimmungen im Einzelfall kompliziert sein. Im Verletzungsfall bestehen jedenfalls sowohl für Lichtbildwerke, als auch für einfache Lichtbilder, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke.

Der Fotograf entscheidet darüber, ob und wie sein Bild verwertet wird. Das kann auch durch andere erfolgen, denen er hierfür ein Nutzungsrecht einräumt, welches sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt werden kann. Für gedruckte Publikationen muss der Fotograf – in der Praxis über eine Bildagentur bzw. das Stockarchiv - dem Bildverwender insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seines Bildes einräumen. Für den Internetbereich ist etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erforderlich.

In Urheberrechtsverträgen sollten die eingeräumten Rechte konkret beschrieben werden, denn sonst erhält der Bildverwender nach der sogenannten Zweckübertragungslehre im Zweifelsfall nur die Nutzungsrechte, die er zur Ausübung des tatsächlichen Vertragszwecks zwingend benötigt. Es gibt zudem keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten: Rechte, die der Vertragspartner nicht hat, kann der Bildverwender auch nicht erwerben.

Auch der Bezug über Stockarchive bietet nur eine trügerische Sicherheit, wenn sich der Bildverwender vorher nicht genau über die Lizenzbestimmungen informiert hat. Meist verbieten die Nutzungsbedingungen der Bildagenturen etwa die Verwendung von Fotos in sozialen Netzwerken. Der Bildeinkauf für ein Printprodukt erlaubt noch nicht den Einsatz im Internet oder in einer, und sei sie auch inhaltlich gleich, elektronischen Ausgabe, etwa als Blätter-PDF. Werden umfassende, aber zeitlich begrenzte Nutzungsrechte für ein Kundenmagazin eingekauft, kann kein Online-Archiv für alle bisherigen Ausgaben unterhalten werden, sondern dann muss sich der Bildverwender auf die in der Lizenzzeit erschienenen Ausgaben beschränken.

Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Nutzungsbedingungen beim Bildeinkauf vermeidet spätere lizenzrechtliche Probleme.

Lesen Sie im zweiten Teil über Persönlichkeitsrechte und Sachaufnahmen.

 

Autor: Rechtsanwalt Ralf Rösler, Herford
www.roesler.de

 

Publikation: 
Rubrik: