Grundregeln für Gewinnspiele und Preisrätsel (Teil 2)

Rechtsanwalt Ralf RöslerRechtsanwalt Ralf RöslerIm zweiten Teil unserer dreiteiligen Serie zum Thema Gewinnspiele und Preisrätsel (Teil 1 lesen Sie hier) befasst sich unser Autor Ralf Rösler mit den Themen Teilnahmeschluss, Gewinnermittlung, Veröffentlichung der Gewinner und den Fragen zum Rechtsweg.
 

Teilnahmeschluss

In den Teilnahmebedingungen ist der Teilnahme-/Einsendeschluss anzugeben.

„Teilnahmeschluss ist der 30.06.2014.“
 

Art der Gewinnermittlung

Die Art der Gewinnermittlung wird oft nicht genannt, ist aber eine Pflichtangabe. Hier genügt es bereits, von „Verlosung“ oder von „das Los entscheidet“ etc. zu sprechen.

„Der Gewinn wird unter allen Teilnehmern mit der richtigen Antwort ausgelost.“
 

Art der Gewinnbenachrichtigung

Die Art der Gewinnbenachrichtigung ist ebenfalls zwingend anzugeben.

„Die Gewinner werden schriftlich benachrichtigt.“

Das könnte auch per E-Mail geschehen, insoweit kann der Veranstalter dann verpflichtend die E-Mail-Daten erheben. Unzulässig ist es, ohne Zweckbestimmung etwa die Telefonnummer abzufragen, die Gewinner dennoch aber „nur“ schriftlich zu benachrichtigen.
 

Veröffentlichung der Gewinner und der Lösung

Sollen die Gewinner zum Beleg der Seriosität des Veranstalters veröffentlicht werden, so ist darauf hinzuweisen.

„Die Namen der Gewinner werden in der nächsten Ausgabe veröffentlicht.“

Der Veranstalter sollte sich auf Vor- und Nachnamen sowie allenfalls noch die Angabe des Wohnorts beschränken.

Bei Online-Gewinnspielen (Telemedien) und Gewinnspielen im Rundfunk besteht grundsätzlich die Pflicht, über die Auflösung der gestellten Aufgaben zu informieren.
 

Der Rechtsweg

Es ist fraglich, ob der übliche Satz „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.“ sinnvoll und erforderlich ist, da der Gewinner natürlich seinen Gewinn einklagen kann. Dennoch dürfte der Satz im Zusammenhang mit der Verlosung zulässig sein, denn er belegt lediglich die Verbindlichkeit der Entscheidung.

„Der Losentscheid ist für die Beteiligten verbindlich.“

Das wäre dann in jedem Fall richtig. Mancher Gewinner ist nur an Geld interessiert. Dem könnte man bei dieser Gelegenheit vorbeugen.

„Eine Barauszahlung der Gewinne ist ebenso wie der Rechtsweg ausgeschlossen.“
 

Lesen Sie im dritten und letzten Teil der Serie alles, was Sie zum Thema Preisausschreiben und zum Umgang mit persönlichen Daten aus Gewinnspielen wissen müssen.
 

Autor: Rechtsanwalt Ralf Rösler, Herford
www.roesler.de

 

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