Spenden für Flüchtlinge – jetzt hilft auch der Fiskus

Von Mareike Behrens

Fotolia 75211477 XSViele Deutsche leisten Flüchtlingshilfe. Jetzt winken dafür Steuererleichterungen. © fotoliaDie Hilfsbereitschaft der Deutschen für die vielen ins Land strömenden Flüchtlinge kennt keine Grenzen. Die Menschen leisten Geld- und Sachspenden und packen auch direkt vor Ort mit an, um beispielsweise die vielen eintreffenden Hilfsgüter zu sortieren und zu verteilen. Dieses Engagement wird nun auch vom Fiskus gefördert: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Steuererleichterungen beschlossen und die Finanzämter angewiesen, Hilfe für Flüchtlinge steuer­lich zu bevorzugen.

Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 ändert sich Folgendes:

  • Die Finanzämter akzeptieren für alle Spenden zur Flüchtlings­hilfe den vereinfachten Spenden­nachweis. Bisher musste ein Steuer­zahler für Spenden über 200 Euro eine Zuwendungs­bescheinigung einreichen. Als Nachweis der Spende genügen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung.
     
  • Auch Privatpersonen oder Unternehmen können Spenden für Flüchtlinge sammeln. Wird das Geld auf ein extra eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt und anschließend an eine steuerbegünstigte Organisation zugunsten der Flüchtlingshilfe weitergeleitet, ist auch hier der vereinfachte Spendennachweis möglich.
     
  • Im Rahmen von Sonderaktionen können auch solche gemeinnützigen Organisationen Geld für Flüchtlinge sammeln, die sonst nicht in der Flüchtlingshilfe aktiv sind. Sie müssen dafür nicht ihre Satzung ändern. In der Zuwendungsbestätigung muss auf die Sonderaktion hingewiesen werden. Nicht zweckgebundene Mittel können ebenfalls ohne Satzungsänderung für die Flüchtlingshilfe eingesetzt werden.
     
  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Lohns über den Arbeitgeber spenden. Der Gehaltsanteil bleibt lohnsteuerfrei, kann aber bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.
     
  • Ehrenamtliches Engagement wird ebenfalls steuerlich gefördert: Wenn der ehrenamtliche Helfer schon im Vorfeld schriftlich mit der Organisation eine konkrete Vergütung vereinbart hat, auf welche er dann ebenfalls schriftlich verzichtet. Für diese „Vergütungsspende“ stellt die Organisation eine Zuwendungsbestätigung aus, so dass der „gespendete“ Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann.
     
  • Sachspenden können als Sonderausgaben angesetzt werden, wenn die Rechnung von einer gemeinnützigen Organisation bestätigt wird. Bei gebrauchten Sachen muss zunächst der Marktwert geschätzt werden.

Dank dieser steuerlichen Sonderregelungen lohnt sich das Engagement für Flüchtlinge nicht nur menschlich, sondern auch steuerlich. So wird die enorme Spendenbereitschaft der Deutschen auch 2016 sicher nicht abebben.

 

www.bundesfinanzministerium.de

 

Publikation: 
Rubrik: